Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 044 T 2016/22
- Datum
- 27.06.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist.
Bei Fristversäumnis ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden; hierfür kommt § 97 ZPO in Betracht.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 01 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 23.12.2021 (Bl. 118 d.A.), Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners mit Beschluss vom 23.12.2021 (Bl. 118 d.A.). Der Beschluss wurde dem Schuldner am 29.12.2021 zugestellt. Die sofortige Beschwerde vom 08.05.2022 ist am 09.05.2022 eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.