Bestätigungsbeschluss: Keine Abänderung des Beschlusses vom 30.5.2022
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 041 T 1058/22
- Datum
- 08.07.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bestätigungsbeschluss bleibt bestehen, wenn das Vorbringen der Partei keine neuen oder entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Einwendungen enthält, die eine Abänderung rechtfertigen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter oder pauschaler Einwendungen genügt nicht, um einen zuvor ergangenen Beschluss zu ändern.
Kommt die Partei den Anforderungen an die substantiierten Rügevorträge nicht nach, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln und der Bestätigungsbeschluss beizubehalten.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2022-05-12, – 041 T 1058/22
LG Augsburg, Bes, vom 2022-04-07, – 041 T 1058/22
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-26, – 53 M 10399/21
AG Augsburg, Bes, vom 2022-05-27, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 01 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21
Tenor
Es verbleibt beim Beschluss vom 30.5.2022.
Gründe
Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 30.5.2022 nicht zu rechtfertigen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).