Treffer
LG Beschluss

Bestätigungsbeschluss: Keine Abänderung des Beschlusses vom 30.5.2022

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
041 T 1058/22
Datum
08.07.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Schuldner begehrte eine Änderung des Beschlusses vom 30.5.2022. Das Landgericht bestätigte den vorherigen Beschluss, weil der vorgebrachte Vortrag keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände darlegt. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vor. Eine Abänderung wurde daher abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bestätigungsbeschluss bleibt bestehen, wenn das Vorbringen der Partei keine neuen oder entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Einwendungen enthält, die eine Abänderung rechtfertigen.

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

3

Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter oder pauschaler Einwendungen genügt nicht, um einen zuvor ergangenen Beschluss zu ändern.

4

Kommt die Partei den Anforderungen an die substantiierten Rügevorträge nicht nach, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln und der Bestätigungsbeschluss beizubehalten.

Vorinstanzen

LG Augsburg, Bes, vom 2022-05-12, – 041 T 1058/22

LG Augsburg, Bes, vom 2022-04-07, – 041 T 1058/22

AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-26, – 53 M 10399/21

AG Augsburg, Bes, vom 2022-05-27, – 1 M 6340/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 01 M 6340/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 1 M 6340/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 1 M 6340/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 1 M 6340/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21

Tenor

Es verbleibt beim Beschluss vom 30.5.2022.

Gründe

1

Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 30.5.2022 nicht zu rechtfertigen.

2

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

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