Treffer
LG Beschluss

Bestätigungsbeschluss: Beschluss vom 12.5.2022 bleibt bestehen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
041 T 1058/22
Datum
09.06.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Landgerichts-Beschluss vom 12.5.2022 wird bestätigt. Der Schuldner legte ein Schreiben vom 25.5.2022 vor, dessen Ausführungen jedoch keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor, weshalb die Beschwerde nicht zugelassen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bestätigungsbeschluss bleibt bestehen, wenn nachträgliche Eingaben keine entscheidungserheblichen neuen Umstände darlegen.

2

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das Fehlen dieser Voraussetzungen führt zur Nichtzulassung des Rechtsmittels.

3

Bloße, nicht substantiiert dargestellte Vorbringen des Schuldners genügen nicht, um eine Abänderung eines vorherigen Beschlusses zu rechtfertigen.

4

Bei der Prüfung eines Bestätigungsbeschlusses ist maßgeblich, ob neues Vorbringen die frühere Entscheidung in rechtserheblicher Weise in Frage stellt; wenn nicht, bleibt der Beschluss aufrechterhalten.

Vorinstanzen

LG Augsburg, Bes, vom 2022-05-12, – 041 T 1058/22

LG Augsburg, Bes, vom 2022-04-07, – 041 T 1058/22

AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-26, – 53 M 10399/21

Tenor

Es verbleibt beim Beschluss vom 12.5.2022.

Gründe

1

Die Ausführungen des Schuldners im Schreiben vom 25.5.2022 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

2

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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