Erinnerung gegen Kostenansatz (§ 66 GKG) wegen materieller Einwendungen zurückgewiesen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 041 T 1058/22
- Datum
- 30.05.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG richtet sich auf den Kostenansatz und nicht auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Entscheidung.
Die Erinnerung ist zurückzuweisen, wenn der Einlegende keine konkreten, kostenrechtlichen Einwendungen gegen den Kostenansatz substantiiert vorträgt.
Stereotype oder wiederholte materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Entscheidung genügen nicht, um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zu begründen.
Eine Erinnerung darf nicht als Ersatz für die Anfechtung der Sachentscheidung verwendet werden; verwandte Rügen sind unzulässig, wenn sie den Kostenansatz nicht inhaltlich betreffen.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. S 66 GKG wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung war zurückzuweisen, da der Schuldner keine kostenrechtlichen Einwendungen vorbringt, sondern sich auf die Wiederholung seiner sterotyp vorgebrachten, unzutreffenden Einwände gegen die Wirksamkeit der Entscheidung beschränkt.