Verworfene Ablehnungsgesuche und Erinnerung wegen Missbräuchlichkeit
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 041 T 1058/22
- Datum
- 12.05.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es stereotyp, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhoben wird und damit missbräuchlich ist.
Die Besorgnis der Befangenheit erfordert substantiierten Vortrag konkreter, verfahrensbezogener Tatsachen; allgemein gehaltene oder an der Sach- und Rechtslage vorbeigehende Vorwürfe genügen nicht.
Eine Erinnerung ist unzulässig, wenn sie missbräuchlich und ohne konkreten Bezug zum Verfahren vorgetragen wird.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO setzt das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus; sind diese nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2022-04-07, – 041 T 1058/22
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-26, – 53 M 10399/21
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch gegen VRiLG vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.
II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Urkundsbeamtin vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Erinnerung des Schuldners vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.
IV. Es verbleibt beim Beschluss vom 7.4.2022.
Gründe
Das stereotyp formulierte, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobene Ablehnungsgesuch gegen VRiLG ist missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Die missbräuchlich vorgetragenen, an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden, Gründe vermögen offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gegen JAng zu rechtfertigen.
Die stereotyp formulierte, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobene, Erinnerung ist missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 7.4.2022 nicht zu rechtfertigen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).