Annahmeverzug nach Änderungskündigung und fristloser Kündigung – Berichtigung des Urteilssummenfehlers
- Gericht
- LArbG
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 Sa 493/23
- Datum
- 05.06.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Änderungskündigung gefolgt von einer fristlosen Kündigung begründet der Zugang der fristlosen Kündigung für den betreffenden Zeitraum einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, sofern das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet ist und die angebotene Beschäftigung abgelehnt wurde.
Die Ablehnung einer Prozessbeschäftigung durch den Arbeitnehmer steht einem Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs nicht ohne Weiteres entgegen.
Ein Widerspruch des Personalrats, der eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen stützt, kann die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aus Annahmeverzug begründen.
Offensichtliche Rechenfehler im Urteil sind durch einen Berichtigungsbeschluss zu berichtigen.
Vorinstanzen
LArbG München, Urt, vom 2024-04-11, – 7 Sa 493/23
ArbG Kempten, Endurteil, vom 2023-10-24, – 3 Ca 362/23
Leitsatz
Die Klägerin hat eine Änderungskündigung und später eine fristlose Kündigung erhalten. Eine "Prozessbeschäftigung" sowie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Änderungskündigung hat sie abgelehnt. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte die Klage gegen die Kündigungen anerkannt. Die Klage auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs war ab dem Zugang der fristlosen Kündigung erfolgreich, zumal die Klägerin sich auch noch später auf eine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage eines Widerspruchs des Personalrats zur ordentlichen Kündigung berufen hat.
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 22.03.2024 wird wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers wie folgt berichtigt:
Statt Euro 55.534,82 und Euro 20.983,82 heißt es richtigerweise Euro 53.274,34 und Euro 21.286,66.
Gründe
Die Berichtigungsbeträge ergeben sich für einem der Klägerin zugesprochenen Zeitraum ab 05.05.2021 bis einschließlich 14.02.2023 bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Anträge (Seite 5 ff des Urteils des Arbeitsgerichts).
München, den 05.06.2024