Treffer
LArbG Versäumnis- und Schlussurteil

Versäumnisurteil auf schriftliche Entschuldigung wegen Äußerungen über Teilzeitbeschäftigung

Gericht
LArbG
Spruchkörper
11. Kammer
Aktenzeichen
11 Sa 456/23
Datum
04.06.2025
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu 4) im Wege des Versäumnisurteils zu einer schriftlichen Entschuldigung für konkret bezeichnete Äußerungen über die Teilzeit- und geringfügige Beschäftigung des Klägers. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen unter allen Beteiligten verteilt. Die Kostenentscheidung erging als Schlussurteil nach einem Teilversäumnisurteil. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint oder verhandelt eine Partei im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß, kann gegen sie hinsichtlich des zulässigen und schlüssigen Anspruchs ein Versäumnisurteil ergehen.

2

Die Kosten eines Berufungsverfahrens sind bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien nach §§ 91, 92 ZPO entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen zu verteilen.

3

Nach einem Teilurteil kann über die noch offenen Kosten des Verfahrens durch Schlussurteil entschieden werden.

4

Die Nichtzulassung der Revision steht der Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen nicht entgegen.

Vorinstanzen

LArbG München, Teilversäumnisurteil, vom 2025-04-16, – 11 Sa 456/23

ArbG München, TeU, vom 2023-09-05, – 5 Ca 3538/22

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte zu 4) verurteilt, sich bei dem Kläger für die im Schriftsatz vom 27.02.2023 Seite 4 getätigten Äußerungen: „Der Kläger war lediglich in Teilzeit und auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt." und „Der Kläger war – anders als die in Vollzeit festangestellten Arbeitnehmer der Beklagten – auch nicht unbedingt auf die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigten angewiesen. Der Kläger war mit einem Alter von 24 Jahren noch jung und hatte weder Kinder noch Unterhaltspflichten." schriftlich zu entschuldigen.

2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7 %, der Beklagte zu 1) 55 %, der Beklagte zu 2) 27 %, die Beklagte zu 3) 9 % und die Beklagte zu 4) 2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 64 %, der Beklagte zu 2) 21 %, die Beklagte zu 3) 7 % und die Beklagte zu 4) 1 %, der Kläger selbst 7 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst 93 %, der Kläger 7 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst 93 %, der Kläger 7 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen diese selbst 94 %, der Kläger 6 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die unter Ziff. 1. erfolgte Verurteilung erfolgt in Form des Versäumnisurteils.

2

Die Kostenentscheidung erfolgt als Schlussurteil nach dem Teilurteil vom 16.04.2025 und beruht auf §§ 91, 92 ZPO und berücksichtigt dabei des jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

3

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.