Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach Ende der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Aktenzeichen
- 9 TaBV 14/18
- Datum
- 22.08.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2018:0822.9TABV14.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beteiligtenfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds im arbeitsgerichtlichen Verfahren endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit (§ 10 Satz 1 ArbGG).
Wenn die Beteiligtenfähigkeit erlischt und noch kein Funktionsnachfolger gewählt ist, tritt regelmäßig eine Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 239, 241 ZPO ein.
Ein Beschwerdeverfahren kann nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG auf Antrag ausgesetzt werden, wenn die Fortführung mangels Beteiligtenfähigkeit nicht möglich ist.
Gegen einen Beschluss über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach den genannten Vorschriften steht in der Regel kein Rechtsmittel zu.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 BV 107/17
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. Der Anhörungstermin vom wird aufgehoben.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäߧ§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 246 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Vertreterin des Antragstellers auszusetzen, da es gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1,64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 239, 241 ZPO grundsätzlich unterbrochen wäre, nachdem der Antragsteller mit Ablauf seiner Amtszeit seine Beteiligtenfähigkeit iSd. § 10 Satz 1 ArbGG verloren hat und die Wahl eines neuen Betriebsrats, der als Funktionsnachfolger des Antragstellers das Recht hätte, die Interessen seines Vorgängers wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 25. April 1978– 6 ABR 9/75 –, Rn. 12, juris) und das anhängige Beschlussverfahren fortzuführen (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 21 BetrVG, Rn. 40), bislang nicht erfolgt ist.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.