Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 Sa 297/03
- Datum
- 03.03.2004
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2004:0303.7SA297.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Streitwert dem vorläufigen und vorübergehenden Charakter der Regelung angemessen anzupassen.
Bei Streitwertfestsetzungen wegen Versetzung im einstweiligen Rechtsschutz kann ein Wert von rund einem bis etwas mehr als einem Monatsbruttoeinkommen angemessen sein; dies stellt keine zu niedrige Bewertung dar.
Der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutz bemisst sich nach dem konkreten vorläufigen Streitinteresse und bedarf nicht der Höhe, die im Hauptsacheverfahren in Betracht käme.
Gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Streitwertfestsetzung ist in der Regel kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ga 33/03
Leitsatz
Der Streit um eine Versetzung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erscheint mit ca. 110% eines Bruttomonatseinkommens des betroffenen Arbeitnehmers angemessen bewertet, jedenfalls nicht zu niedrig.
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den
Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom
23.07.2003 in Sachen 2 Ga 33/03 wird kosten-
pflichtig zurückgewiesen
Gründe
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Verfahrensstreitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Wert liegt bei etwa 110 % des von der Klägervertreterin errechneten Monatseinkommens des Klägers.
Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Zwar mag bei einem Hauptsacheverfahren mit entsprechendem Streitgegenstand ein höherer Wert in Betracht kommen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es jedoch (nur) um eine vorläufige und vorübergehende Regelung. Gemessen daran erscheint die Festsetzung eines Wertes von 10.000,-- EUR, also von deutlich mehr als einem Monatseinkommen, sogar eher großzügig bemessen (vgl. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, Anhang Streitwerttabelle, Stichwort Versetzung).
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Czinczoll)