Streitwertfestsetzung bei Verbindung von Zustimmungsersetzung (§99) und Feststellungsantrag (§100) BetrVG
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 Ta 2/05
- Datum
- 19.01.2005
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2005:0119.4TA2.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verbindung eines Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG mit einem Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG kann bei normaler Schwierigkeit und Bedeutung ein Streitwert von 4.000 € für den ersten und 2.000 € für den zweiten Antrag angemessen sein.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach Schwierigkeit und Bedeutung der Streitgegenstände; das erstinstanzliche Gericht hat dabei einen beachtlichen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nur bei Überschreitung oder offenkundiger Willkür zu beanstanden ist.
Sind in einem Verfahren zwei verschiedene Streitgegenstände betroffen, ist bei der Streitwertbemessung deren Verhältnis zu berücksichtigen; bei Verhältnis von Hauptverfahren zu einstweiliger Verfügung kann eine abgestufte Wertfestsetzung geboten sein.
Eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bleibt unbegründet, wenn die ausgesprochene Wertbemessung sachgerecht erfolgt und keine erkennbaren Fehler in der Sachwürdigung vorliegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 22 BV 164/04
Leitsatz
Bei der Verbindung von Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und Feststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist es bei normaler Schwierigkeit und Bedeutung angemessen, für den ersten Antrag 4.000,00 € und für den weiteren 2.000,00 € als Streitwert festzusetzen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung hält sich im Rahmen des dem erstinstanzlichen Gericht zustehenden Ermessens.
Der Fall hält sich nach Schwierigkeit und Bedeutung im normalen Rahmen. Es war aber zu berücksichtigen, dass er zwei Streitgegenstände hatte, nämlich zum einen die Zustimmungsersetzung, zum anderen die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend geboten war. Diese Streitgegenstände stehen etwa im Verhältnis eines Hauptverfahrens zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es ist daher angemessen, für den ersten Antrag einen Wert von 4.000,00 € und für den Antrag nach § 100 BetrVG einen solchen von 2.000,00 € anzusetzen (ebenso LAG Köln - 4 Ta 145/02 – vom 24.05.2002).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus)