Streitwert für Zwischenzeugnis: Festsetzung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 (5) Ta 437/06
- Datum
- 10.12.2006
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2006:1210.4.5TA437.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist regelmäßig auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen.
Ein Zwischenzeugnis hat gegenüber einem Schlusszeugnis nur vorübergehende Bedeutung, weshalb ihm grundsätzlich ein geringerer wirtschaftlicher Wert zukommt.
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die einschlägigen, herrschenden Entscheidungen der Rechtsprechung zu beachten und können richtungsweisend sein.
Ist eine Streitwertfestsetzung mit der herrschenden Rechtsprechung vereinbar, ist eine gegen diese Festsetzung gerichtete Streitwertbeschwerde zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 1801/06
Leitsatz
Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis beträgt regelmäßig ein halbes Bruttomonatsgehalt.
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.07.2006 – 9 Ca 1801/06 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zu Recht nicht höher als auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Die Kammer nimmt dazu auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts im Schreiben vom 05.10.2006 Bezug.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung (einzelne Nachweise bei GK/ArbGG/Wenzel, § 12, Rndn. 353, u. a. LAG Köln, 21.12.2000 – 12 Ta 315/00 – und 12.07.1996 – 11 Ta 97/96 -) der Streitwert für ein Zwischenzeugnis grundsätzlich nur auf ein halbes Monatsgehalt festzusetzen ist. Denn das Zwischenzeugnis ist für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung. Deshalb kommt ihm ein geringerer wirtschaftlicher Wert zu als dem Schlusszeugnis.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus)