Treffer
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss

Streitwert bei Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst: Kein 20%-Abschlag

Gericht
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper
4. Kammer
Aktenzeichen
4 (3) Ta 468/04
Datum
23.12.2004
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:LAGK:2004:1223.4.3TA468.04.00
Quelle
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts bei einer Eingruppierungsklage ein. Streitpunkt war, ob bei einer typischerweise als Feststellungsklage geltenden Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ein pauschaler 20%-Abschlag vorzunehmen ist. Das LAG Köln verneint dies, ändert den Streitwert und stützt sich auf § 12 Abs. 7 ArbGG sowie die Bindungswirkung von Feststellungsurteilen im öffentlichen Dienst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eingruppierungsklagen im öffentlichen Dienst ist der Streitwert nach der dreifachen Jahresdifferenz zu bemessen; ein pauschaler Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage ist nicht vorzunehmen.

2

Die in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG geregelte Streitwertbemessung ist als abschließende Bewertung für Eingruppierungsklagen zu verstehen.

3

Hält sich der beklagte Arbeitgeber im öffentlichen Dienst voraussichtlich an ein Feststellungsurteil, führt die Feststellungsklage regelmäßig zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits, sodass die geringere Wirkungsentfaltung der Feststellungsklage keinen Streitwertabschlag rechtfertigt.

4

Gegen die hier getroffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Streitwertfestsetzung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 4 S. 2 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5668/03

Leitsatz

Bei einer Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ist von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2004 - 10 Ca 5668/03 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen wird auf 9.497,56 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nach Auffassung der Kammer war im vorliegenden Fall von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen. Im Anschluss an die herrschende Auffassung (Nachweise zur Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts bei GK/Wenzel, ArbGG, § 12, Rn. 146) ist die bisherige gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG als abschließende Bewertung der Eingruppierungsklagen zu verstehen, die typischerweise als Feststellungsklagen erhoben werden. Jedenfalls im öffentlichen Dienst, der ganz überwiegend bei Eingruppierungsklagen auf der Beklagtenseite steht und von dem zu erwarten ist, dass er sich an Feststellungsurteile hält, ist mit einem Feststellungsprozess in aller Regel eine endgültige Erledigung des Streites verbunden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, wegen der gegenüber der Leistungsklage minderen Wirkung der Feststellungsklage den bei einer Feststellungsklage sonst üblichen 20 % Abschlag vorzunehmen.

3

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4

(Dr. Backhaus)

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