Streitwert bei Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst: Kein 20%-Abschlag
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 (3) Ta 468/04
- Datum
- 23.12.2004
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2004:1223.4.3TA468.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eingruppierungsklagen im öffentlichen Dienst ist der Streitwert nach der dreifachen Jahresdifferenz zu bemessen; ein pauschaler Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage ist nicht vorzunehmen.
Die in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG geregelte Streitwertbemessung ist als abschließende Bewertung für Eingruppierungsklagen zu verstehen.
Hält sich der beklagte Arbeitgeber im öffentlichen Dienst voraussichtlich an ein Feststellungsurteil, führt die Feststellungsklage regelmäßig zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits, sodass die geringere Wirkungsentfaltung der Feststellungsklage keinen Streitwertabschlag rechtfertigt.
Gegen die hier getroffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Streitwertfestsetzung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5668/03
Leitsatz
Bei einer Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ist von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2004 - 10 Ca 5668/03 - abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen wird auf 9.497,56 EUR festgesetzt.
Gründe
Nach Auffassung der Kammer war im vorliegenden Fall von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen. Im Anschluss an die herrschende Auffassung (Nachweise zur Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts bei GK/Wenzel, ArbGG, § 12, Rn. 146) ist die bisherige gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG als abschließende Bewertung der Eingruppierungsklagen zu verstehen, die typischerweise als Feststellungsklagen erhoben werden. Jedenfalls im öffentlichen Dienst, der ganz überwiegend bei Eingruppierungsklagen auf der Beklagtenseite steht und von dem zu erwarten ist, dass er sich an Feststellungsurteile hält, ist mit einem Feststellungsprozess in aller Regel eine endgültige Erledigung des Streites verbunden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, wegen der gegenüber der Leistungsklage minderen Wirkung der Feststellungsklage den bei einer Feststellungsklage sonst üblichen 20 % Abschlag vorzunehmen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus)