Treffer
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss

Anrechnung von Raten aus anderem PKH-Verfahren als besondere Belastung

Gericht
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper
1. Kammer
Aktenzeichen
1 Ta 102/14
Datum
11.07.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LAGK:2014:0711.1TA102.14.00
Quelle
Die Klägerin richtete sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Änderung ihres Prozesskostenhilfebeschlusses und die Anordnung von Ratenzahlungen. Streitpunkt war, ob Raten aus einem anderen PKH-Verfahren als besondere Belastung nach §115 ZPO anzurechnen sind. Das LAG berücksichtigte diese Raten, hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und bestätigte zugleich die ratenfreie Gewährung der PKH, da die verbleibenden Monatsraten unter der maßgeblichen Grenze lagen. Die Pflicht zur Mitteilung improvements der Einkommensverhältnisse nach §120a ZPO wurde hervorgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Raten aus einem anderen Prozesskostenhilfeverfahren sind als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO anzurechnen und bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen.

2

Eine Abänderung eines erteilten Prozesskostenhilfebeschlusses nach § 120a Abs. 1 ZPO setzt eine wesentliche Veränderung der für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.

3

Wegen des Verschlechterungsverbots darf bei der Neubewertung nicht zu Lasten der Partei von einer bereits getroffenen Berechnung ohne Sachgrund abgewichen werden.

4

Bei Monatsraten unterhalb der in § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO genannten Schwelle kann von einer Anordnung von Ratenzahlungen abgesehen werden.

5

Die Partei ist nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO verpflichtet, dem Gericht eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2914/12

Leitsatz

Raten aus einem anderen Prozesskostenhilfeverfahren können als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO abzugsfähig sein.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.04.2014(4 Ca 2914/12) aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin vom 07.04.2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO, 11 a) Abs. 1 ArbGG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

4

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschlusses vom 15.01.2013 und die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen liegen nicht vor.

5

a) Gemäß § 120 a) Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 1 ArbGG soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse der Klägerin, die eine Anordnung von Ratenzahlungen rechtfertigen würde, liegt – jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung – nicht vor.

6

b) Die dem angefochtenen Beschluss vom 02.04.2014 zugrunde liegende Berechnung des einzusetzenden Einkommens, von der mit Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot nicht zu Lasten der Klägerin abgewichen werden kann, geht von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von € monatlich aus. Im Hinblick auf die Hinweise der Klägerin zu dem Verfahren        4 Ca 3015/13 Arbeitsgericht Bonn = 5 Ta 58/14 Landesarbeitsgericht Köln (H ./. P GmbH) ist nunmehr zu berücksichtigen, dass das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 23.01.2014 im Rahmen des vorgenannten Verfahrens eine Prozesskostenhilfe-Rate in Höhe von monatlich € angeordnet hat. Die diesbezügliche Beschwerde der Klägerin ist durch Beschluss des Landesarbeitsgericht Köln vom 22.04.2014 (5 Ta 58/14) zurückgewiesen worden. Aufgrund gerichtlicher Zahlungsaufforderung hat die Klägerin ab dem 01.07.2014 die festgesetzte Monatsrate von 60,- € zu zahlen. Hinzu kommt eine weitere Monatsrate in Höhe von € ab dem 03.07.2014 zur Tilgung der Beschwerdegebühr in Höhe von € aus dem Verfahren      5 Ta 58/14 LAG Köln.

7

c) In rechtlicher Hinsicht ist anerkannt, dass Raten aus einem anderen Prozesskostenhilfe-Verfahren als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähig sind (OLG Stuttgart 11.02.2009 – 8 WF 17/09 – Rpfleger 2009, 464 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 115 Rn. 40; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrens-kostenhilfe, 7. Aufl. 2014, Rn. 292).

8

Unter Abzug der vorgenannten Belastungen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von €. Gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei Monatsraten von weniger als € von einer Ratenfestsetzung abzusehen. Die Prozesskostenhilfe ist danach weiterhin – wie durch Beschluss vom 15.01.2013 angeordnet – ratenfrei zu gewähren.

9

d) Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 120 a) Abs. 2 S. 1 ZPO verpflichtet ist, im Falle einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

10

II.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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