Treffer
Landesarbeitsgericht Köln Urteil

Arbeitgeberanfrage an behandelnden Arzt zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit

Gericht
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper
13. Kammer
Aktenzeichen
13 Sa 178/13
Datum
27.06.2013
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:LAGK:2013:0627.13SA178.13.00
Quelle
Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin, behandelnde Ärzte nicht mehr unter kommunalem Briefkopf zur Auskunft über seinen Gesundheitszustand anzuschreiben. Die Beklagte hatte dem Arzt eine Arbeitsplatzbeschreibung übersandt und um erneute Prüfung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gebeten. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil darin keine Aufforderung zum Bruch der ärztlichen Schweigepflicht und somit kein objektiv rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht lag. Der Arzt konnte die Anfrage ablehnen, prüfen oder unbeantwortet lassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen objektiv rechtswidrigen Eingriff und die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen oder einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung voraus; Verschulden ist nicht erforderlich.

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Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind im Entgeltfortzahlungsrecht nicht gleichzusetzen, weil nur die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsverhinderung und damit den Entgeltfortzahlungsanspruch begründet.

3

Ein Arbeitgeber darf bei Zweifeln an einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den ausstellenden Arzt unmittelbar auf die konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes hinweisen und um erneute Prüfung der Arbeitsunfähigkeit bitten.

4

Die Bitte an den behandelnden Arzt, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Arbeitsplatzbeschreibung erneut zu überprüfen, ist keine Aufforderung zur Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, sofern keine Offenlegung von Gesundheitsdaten verlangt wird.

5

Eine an den Arzt gerichtete Anfrage zur Überprüfung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht objektiv rechtswidrig, wenn der Arzt ohne Preisgabe geschützter Informationen reagieren oder die Anfrage unbeantwortet lassen kann.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 952/12

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.09.2012 - 8 Ca 952/12 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet ist, die behandelnden Ärzte des Klägers unter Verwendung des hoheitlichen Bogens der Beklagten anzuschreiben und zu einer ärztlichen Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers aufzufordern.

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Der am 1954 geborene Kläger bei der beklagten Gemeinde seit dem 14.08.1970 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Seit dem 18.10.2011 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

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Mit Schreiben vom 20.12.2011 auf dem Briefkopf der „Stadt N - “ wandte sich die Beklagte an den den Kläger behandelnden Arzt. Darin heißt es:

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„Sie haben am 12.12.2011 meinen o. g. Mitarbeiter, Herrn D, untersucht.

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Hierbei haben sie in der Zeit vom 12.12.2011 ist zum 11.01.2012 eine weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert. In Anbetracht des aktuellen Krankenstandes von Herrn D hege ich Zweifel, ob die Anforderungen seiner Arbeit in meiner Verwaltung bei der erfolgten ärztlichen Konsultation/Behandlung in Ihrer Praxis ausreichend besprochen wurden. Ich gehe insoweit davon aus, dass Sie derzeit nicht ausreichend in Kenntnis darüber sind, welche Aufgaben mein Mitarbeiter in der hiesigen Verwaltung ausübt. Aus diesem Grunde übersende ich Ihnen heute die entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung in der Anlage anbei.

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Da ich davon ausgehe, dass Sie für Ihre ärztliche Arbeit die aktuell gültige „Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ zugrundelegen, aus der sich in § 2 Abs. 5 eine entsprechende ärztliche Nachforschungspflicht hinsichtlich der konkreten Beschäftigung ergibt, bitte ich Sie netterweise um eine erneute Prüfung und Mitteilung, ob mein Mitarbeiter für seine Tätigkeit tatsächlich arbeitsunfähig ist.

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Selbstverständlich reicht es aus, wenn Ihre Nachricht an mich per Telefax erfolgt. Ich wäre Ihnen für eine zügige Antwort dankbar, da ich derzeit eruieren, ob und welche Arbeiten für den Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Hierbei bin ich auch auf die weitere Miteinwirkung meines Mitarbeiters und ihre ärztliche Auskunft entsprechend angewiesen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass mein Mitarbeiter bei der Ausübung seiner Tätigkeit keinen besonderen Anstrengungen ausgesetzt ist und seine Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausüben kann.

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Bitte lassen Sie mir Ihre Antwort

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bis zum 28.12.2011

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zukommen, damit ich sowohl die Entgeltfortzahlungspflichten anerkennen kann als auch die betriebliche Eingliederung ordnungsgemäß durchführen kann.

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Für Ihre Mühen danke ich bereits vorab recht herzlich.

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Mit freundlichen Grüßen

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Unterschrift

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(G)“

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Der Arzt beantwortete dieses Schreiben - auch nach einer erneuten Aufforderung der Beklagten - nicht. Darüber beschwerte sich die Beklagte bei der Ärztekammer.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die behandelnden Ärzte des Klägers unter Verwendung des hoheitlichen Bogens der Beklagten anzuschreiben und zu einer ärztlichen Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers aufzufordern abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 148 -155 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 20.12.2011 sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbiete jegliche Aufforderung der behandelnden Ärzte unter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht und untersage daher auch nur einen Halbsatz zum Gesundheitszustand des Klägers zu erfragen. Es gebe andere gesetzliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber, eine Information der Arbeitsunfähigkeit (“Ja oder Nein“) zu erhalten - wie den Weg über den medizinischen Dienst. Die Beklagte habe auch nicht von der Möglichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Gebrauch gemacht. Das Unterlassungsbegehren gelte umso mehr, weil die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt habe, sie werde auf Anraten des Arbeitgeberverbandes “immer wieder so handeln“.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Zurückweisung der Berufung.

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Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, die behandelnden Ärzte des Klägers unter Verwendung des hoheitlichen Bogens der Beklagten anzuschreiben und zu einer ärztlichen Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers aufzufordern.

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1. Im Falle einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung kann der Verletzte in entsprechender Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB die Unterlassung der Verletzung verlangen, falls weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind oder eine Verletzung unmittelbar bevor steht. Voraussetzung ist ein objektiv widerrechtlicher Eingriff; auf ein Verschulden kommt es nicht an (vgl. nur Palandt-Thomas BGB, 71. Aufl. 2012, Einführung vor § 823 Rz. 18).

26

2. Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. Es fehlt an einem objektiv widerrechtlichen Eingriff. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung der Schweigepflicht gegenüber dem Kläger bzw. die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arzt des Arbeitnehmers, die Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer zu verletzen, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers darstellt. Denn die Beklagte hat den Arzt des Klägers mit ihrem Schreiben vom 20.12.2011 nicht aufgefordert, unter Verstoß gegen seine Schweigepflicht, Aussagen über den Gesundheitszustand des Klägers zu machen. Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen der von ihm zu leistenden Entgeltfortzahlung nicht verwehrt, sich direkt an den Arzt, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers ausgestellt hat, zu wenden. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Danach sind Krankheit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht deckungsgleich. Eine Krankheit führt nicht automatisch zur Arbeitsverhinderung, die letztlich den Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Vielmehr muss die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führen, die wiederum alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein muss (vgl. ErfK/Dörner § 3 EFZG Rn 9. m.w.N.). Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers hat, kann er diese Zweifel gegenüber dem Arzt äußern, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Nichts anderes hat die Beklagte getan. Denn sie hat den Arzt des Klägers gebeten, dessen Arbeitsunfähigkeit erneut zu überprüfen und hierzu auf die gültige „Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ und die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit - durch Übersendung einer Arbeitsplatzbeschreibung - hingewiesen. Auf diese Anfrage hätte der Arzt des Klägers auf unterschiedliche Weise reagieren können. Er hätte entweder eine erneute Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit ablehnen oder nochmals unter Berücksichtigung der Hinweise der Beklagten vornehmen oder - wie geschehen - keine Rückmeldung geben können. Keine dieser Reaktionsmöglichkeiten hätten die ärztliche Schweigepflicht verletzt. Wegen der weiteren Begründung, warum die Voraussetzungen des begehrten Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt sind, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

27

II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).

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III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.