Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe: PKH bewilligt und Anwalt beigeordnet
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- Aktenzeichen
- 11 Ta 77/13
- Datum
- 25.04.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2013:0425.11TA77.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nach § 114 ZPO bewilligt, wenn der Antragsteller nachweislich nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, und hinreichende Erfolgsaussichten der Klage vorliegen.
Der Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begründet regelmäßig die Darlegung der Bedürftigkeit für die Prozesskostenhilfe, sofern entsprechende Unterlagen vorgelegt werden.
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn der Kläger substantiiert Tatsachen vorträgt, die belegen, dass die Gegenseite für streitentscheidende Tatsachen (z. B. Zugang einer Kündigung, Erfüllung von Lohnforderungen) beweisbelastet ist.
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe statthaft und begründet, wenn die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO erfüllt sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6126/12
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 –
8 Ca 6126/12 – abgeändert und dem Kläger für die Klage vom 08.08.2012 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 05.04.2013 bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Sarikaya, Hansaring 60,
50670 Köln, beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten beizutragen hat.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen steht fest, dass der Kläger als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht in der Lage ist, die Prozesskosten auch nur zum Teil oder in Raten selbst aufzubringen. Es besteht auch hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage, da der Kläger den Zugang der Kündigung sowie die Erfüllung der Lohnforderungen – für die jeweils die Beklagte beweisbelastet ist - bestritten hat. Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO sind mithin gegeben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.´