Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss des ArbG unzulässig
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- Aktenzeichen
- 11 Ta 71/20
- Datum
- 13.10.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2020:1013.11TA71.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss ist nur zulässig, wenn zugleich die nach § 567 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Kostenbeschwerde gegeben ist.
Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 78 ArbGG in Verbindung mit § 91a ZPO ist eine doppelte quantitative Mindestbeschwer erforderlich: eine hypothetische Hauptsachebeschwer von mehr als 600 € und eine Kostenbeschwerde von mehr als 200 €.
Bei der Prüfung der Kostenbeschwer ist auf die dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegten Gebühren, Pauschalen und Umsatzsteuer (z. B. nach RVG-VV und GKG) abzustellen; erreicht der daraus folgende Betrag nicht die gesetzliche Schwelle, fehlt die Kostenbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde bedarf eines gesetzlich begründeten Anlasses (vgl. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG); fehlt ein solcher Anlass, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4595/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2020– 12 Ca 4595/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 149,81 €
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2020 ist mangels notwendiger Kostenbeschwer unzulässig,§§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 2 ZPO.
1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 91a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO setzt eine doppelte quantitative Mindestbeschwer voraus. Neben der (hypothetischen) Hauptsachebeschwer von mehr als 600,00 € bedarf es gemäß § 567 Abs. 2 ZPO einer Kostenbeschwer, die 200,00 € übersteigt (vgl. u.a.: Schwab/Weth/Weth, 5. Aufl., § 78 ArbGG Rdn. 10 ff.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 66).
Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kostenbeschwer durch den angefochtenen Beschluss vom 03.03.2020 den Betrag von 200,00 € übersteigt. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 09.03.2020 legt zutreffend eine0,3 Gebühr gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG-VV 3309 zugrunde, was unter Berücksichtigung des festgesetzten Gegenstandswertes von 4.090,00 € nebst Pauschale gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG-VV 7002 sowie Umsatzsteuer (RVG-VV 7008) einen Betrag von 129,81 € ausmacht. Die Gerichtsgebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 2111 KV-GKG lediglich 20,00 €, so dass der nach§ 567 Abs. 2 ZPO notwendige Beschwerdewert von mehr als 200,00 € nicht erreicht wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.