Sofortige Beschwerde gegen Erfüllungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz kostenpflichtig zurückgewiesen
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- Aktenzeichen
- 11 Ta 63/03
- Datum
- 25.02.2003
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2003:0225.11TA63.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bewilligung einer Erfüllungsverfügung zur vorläufigen Befriedigung von Geldforderungen muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihm sämtliche Gelderschließungsquellen verschlossen sind; ein pauschaler Verweis auf den Kreditrahmen des Kontos genügt nicht.
Fehlt für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte eine erforderliche Arbeitgeberbescheinigung, ist deren Erwirkung gegebenenfalls durch eine einstweilige Verfügung zu erstreiten; dies rechtfertigt nicht die Befriedigung der Geldforderung durch eine Erfüllungsverfügung.
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die entscheidungserheblichen Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Maßnahme nicht hinreichend substantiiert vorgetragen werden.
Bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 17/03
Leitsatz
keine
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2003 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.567,70 €.
Gründe
Dem Vortrag des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass ihm sämtliche Gelderschließungsquellen verschlossen sind. Der Kreditrahmen seines Kontos ist nur eine dieser Quellen. Ein Vortrag über Rücklagen und sonstige Vermögensverhältnisse sowie über andere Kreditmöglichkeiten fehlt. Zudem trägt der Antragsteller selber vor, Ansprüche gegen seine Krankenversicherung zu haben. Wenn ihm zur Durchsetzung dieser Ansprüche eine Arbeitgeberbescheinigung fehlt, mag dies Anlass sein, deren Erteilung im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen – nicht jedoch dazu, Geldforderungen im Wege einer Erfüllungsverfügung zu befriedigen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Köln, 25. Februar 2003
Der Vorsitzende der 11. Kammer
(S )
Vorsitzender Richter am
Landesarbeitsgericht