Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- Aktenzeichen
- 11 Ta 261/13
- Datum
- 10.10.2013
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2013:1010.11TA261.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 ZPO ist statthaft gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.2 ZPO setzt voraus, dass die Partei die gebotene Erklärung über geänderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO unzureichend abgibt.
Wird eine Partei trotz gerichtlicher Aufforderung und gewährter Fristverlängerungen nicht substantiiert darlegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, rechtfertigt dies die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.
Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§127 Abs.2, §574 Abs.1 ZPO).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 3116/09
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2013 – 2 Ca 3116/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der die Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO liegen vor, da die Klägerin die gebotene Erklärung hinsichtlich der Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO unzureichend abgegeben hat. Zwar hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren erklärt, dass sie keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit mehr beziehe, jedoch hat sie sich trotz Aufforderung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 01.03.2013 sowie zweifacher Fristverlängerung nebst Erinnerungsschreiben vom 23.05.2013 nicht dazu erklärt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Auch gegenüber dem Landesarbeitsgericht erfolgte weder in innerhalb gesetzten noch der auf ihren Antrag hin bis zum 02.10.2013 verlängerten Frist eine Stellungnahme.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO).