Sofortige Beschwerde: Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenauflage
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 11.Kammer
- Aktenzeichen
- 11 Ta 233/12
- Datum
- 05.09.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2012:0905.11TA233.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über die (Nicht‑)Bewilligung von Prozesskostenhilfe statthaft und fristgerecht einzulegen.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist das monatliche Nettoeinkommen zugrunde zu legen; hiervon sind die gesetzlichen Freibeträge, insbesondere der Unterhaltsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO) sowie angemessene Mietkosten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO), abzuziehen.
Die Vorlage von Nachweisen wie Krankengeldbescheiden und Rückforderungsbescheiden kann zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens genügen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit Auflagen hinsichtlich der Ratenzahlung verbunden und — soweit die Voraussetzungen vorliegen — rückwirkend gewährt werden.
Gegen die getroffene Entscheidung ist, soweit gesetzlich geregelt, kein weiteres Rechtsmittel gegeben (vgl. §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1089/12
Leitsatz
- Einzelfall –
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2012
– 8 Ca 1089/12 – abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Klageanträge gemäß Antragstellung in den Güteterminen vom 05.04.2012 und 15.05.2012 mit Wirkung vom 03.02.2012 bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt W, K Str. , D beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin bei einem einzusetzenden Einkommen von 426,-- € eine monatliche Rate in Höhe von 175,-- € zu zahlen hat.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in dem erkannten Umfang begründet.
Die Klägerin hat durch Vorlage des Krankengeldbescheides sowie des Rückforderungsbescheides der B vom 28.08.2012 ein monatliches Nettoeinkommen von derzeit 1.317,-- € nachgewiesen. Hiervon abzuziehen sind der Unterhaltsfreibetrag der Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) in Höhe von 400,-- € sowie die Mietkosten von 480,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
Weyergraf