Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Prozesskostenhilfe ohne eigenes Beitragspflicht gewährt
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- Aktenzeichen
- 11 Ta 198/14
- Datum
- 30.10.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGK:2014:1030.11TA198.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist statthaft und begründet, wenn sie form- und fristgerecht eingelegt wird.
Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe sind die in § 115 ZPO normierten Freibeträge sowie berücksichtigungsfähige Belastungen (z. B. Miete, anerkannte Tilgungsverpflichtungen) vom Nettoeinkommen abzusetzen.
Ergibt sich nach Anrechnung der Freibeträge und abzugsfähigen Verpflichtungen kein einzusetzendes Einkommen, ist der Antragsteller von einer eigenen Beitragspflicht zu den Prozesskosten zu befreien und Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Gegen die getroffene Beschlussentscheidung ist ein Rechtsmittel nach den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 890/14
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.05.2014– 3 Ca 890/14 – in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 06.06.2014 teilweise abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass er derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten beizutragen hat.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist begründet.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen (ALG-Bescheid vom 04.07.2014) steht fest, dass der Kläger als Arbeitslosengeldbezieher über ein monatliches Nettoeinkommen von 954,90 € verfügt. Unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO von 452,00 €, monatlichen Mietkosten von 450,00 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie den mit Beschluss vom 06.06.2014 anerkannten Tilgungsverpflichtungen von 178,03 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) verbleibt kein einzusetzendes Einkommen des Klägers, um die Prozesskosten bestreiten zu können.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.