Treffer
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

Berichtigung nach §319 ZPO: Klageänderung im Berufungsverfahren (§533 ZPO) als zulässig

Gericht
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper
15. Kammer
Aktenzeichen
B 15 Sa 1927/02
Datum
16.05.2003
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0516.B15SA1927.02.00
Quelle
Das Landesarbeitsgericht Hamm berichtigt sein Urteil nach § 319 ZPO, da in den Urteilsgründen ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. In Ziffer 8 Satz 1 wird klargestellt, dass die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO als zulässig anzusehen ist. Die Berichtigung erfolgt, weil aus dem Gesamtzusammenhang die beabsichtigte Aussage eindeutig erkennbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn in den Urteilsgründen ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, der vom wirklichen Inhalt der Entscheidung abweicht.

2

Ein offensichtlicher Schreibfehler ist zu berichtigen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils die beabsichtigte Aussage des Gerichts eindeutig erkennbar ist.

3

Eine im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung kann gemäß § 533 ZPO zulässig sein; die Zulässigkeit ist anhand der Voraussetzungen der Klageänderung zu prüfen.

4

Die berichtige Fassung des Urteils ersetzt die fehlerhafte Formulierung in den Urteilsgründen und ist maßgeblich für die inhaltliche Auslegung des Urteils.

Rubrum

1

Das Urteil vom 31.01.2003 war gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Soweit es in Ziffer 8 Satz 1 der Urteilsgründe heißt, die Klageänderung sei als "unzulässig" anzusehen, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

2

Hamm, den 16.05.2003

3

Das Landesarbeitsgericht

4

Der Vorsitzende der 15. Kammer

5

gez.: Dr. Y

6

Vorsitzender Richter

7

am Landesarbeitsgericht

Tenor

wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2003 15 Sa 1927/02 auf Seite 18 insoweit geändert, als Ziffer 8 Satz 1 wie folgt gefasst wird:

8. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Klage erweitert hat und nunmehr auch die streitige Zuwendung für das Jahr 2002 geltend macht, ist die darin zu sehende Klageänderung gem. § 533 ZPO als zulässig anzusehen."

Berichtigung nach §319 ZPO: Klageänderung im Berufungsverfahren (§533 ZPO) als zulässig — Themis