Beschwerde gegen Streitwertbeschluss im arbeitsgerichtlichen Verfahren abgewiesen
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Hamm
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Aktenzeichen
- 9 Ta 234/02
- Datum
- 28.06.2002
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHAM:2002:0628.9TA234.02.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 19 GKG bestimmt den Streitwert ausschließlich für die Berechnung der Gerichtsgebühren und erstreckt sich nicht auf die Bemessung anwaltlicher Gebühren.
Anwaltsgebühren richten sich nach den Vorschriften der BRAGO (§ 31 Abs. 1, § 23, § 10 Abs. 1 BRAGO) und sind grundsätzlich nicht davon abhängig, inwieweit das angerufene Gericht über erhobene Ansprüche entscheidet.
Wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch vor Gericht erörtert und im gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Prozessbevollmächtigten hierfür ‚das Geschäft betrieben‘, begründen sich hieraus die Geschäftsgebühr, die Erörterungsgebühr und die Vergleichsgebühr.
Die Annahme, für die Gerichtsgebühren könne auf eine gerichtliche Entscheidung über hilfsweise geltend gemachte Ansprüche abgestellt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG), stellt eine plausible und zulässige Regelung dar.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Dortmund, 9 Ca 7539/01
Rubrum
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.03.2002 - 9 Ca 7539/01 - in der Fassung vom 13.06.2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung verkennt die Reichweite des § 19 GKG. Dieser betrifft unmittelbar den Streitwert für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Wenn für hilfsweise geltend gemachte Ansprüche darauf abgestellt wird, dass eine gerichtliche Entscheidung insoweit ergeht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG), stellt dies für die Berechnung der Gerichtsgebühren eine plausible Regelung dar; anwaltliche Gebühren sind aber grundsätzlich nicht davon abhängig, inwieweit das angerufene Gericht über erhobene Ansprüche entscheidet (vgl. § 31 Abs. 1, § 23, § 10 Abs. 1 BRAGO). Dementsprechend sind für den Antrag zu 4) die Geschäftsgebühr, die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO) und die Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) angefallen (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 88; m.w.N.). Für den Hilfsantrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers „das Geschäft betrieben“, sie haben diesen Anspruch gemäß dem Protokoll des Arbeitsgerichts vom 14.01.2002 erörtert; er ist letztlich im gerichtlichen Vergleich vom selben Tag miterledigt worden. Jede andere Wertung der Gegebenheiten ist schon mit dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren.