Berichtigungsbeschluss des LAG Hamm zu Tenor und Formulierung (§ 320 ZPO)
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Hamm
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 TaBV 177/22
- Datum
- 04.04.2023
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHAM:2023:0404.7TABV177.22.01
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses ist nach § 320 ZPO zulässig, wenn ein offenkundiger Tenorierungsfehler oder eine klarstellungsbedürftige tatsächliche Feststellung vorliegt.
Auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen können berichtigt werden, soweit die Berichtigung der Klarstellung dient und der Antrag hierzu form- und fristgerecht gestellt wird.
Ein Berichtigungsantrag muss form- und fristgerecht eingehen; ist dies erfüllt, hat das Gericht die berichtigungsfähigen Fehler zu berichtigen.
Gegen einen Berichtigungsbeschluss ist regelmäßig kein Rechtsmittel gegeben (vgl. §§ 567 Abs. 1 ZPO, 320 Abs. 3 S. 4 ZPO).
Ein Berichtigungsbeschluss kann ohne Mitwirkung ausgeschiedener ehrenamtlicher Richter ergehen, wenn diese nicht mehr beteiligt sind.
Tenor
I. Der Tenor des Beschlusses vom 04.04.2023 wird in Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass er lautet:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.11.2022 – 3 BV 35/22 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
II. Die Formulierung auf Bl. 11 der Beschlussgründe unter B. III.2.dd):
„Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen bzw. Syndikusrechtsanwältinnen sind und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022,10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfach (beA) gemäß § 46g ArbGG unterliegen.“
wird berichtigt. Sie lautet nunmehr:
„Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen sind bzw. Frau E. darüber hinaus Syndikusrechtsanwältin ist und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022, 10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfach (beA) gemäß § 46g ArbGG unterliegen.“
Gründe
Zu I.
Wie sich aus den Gründen des im Tenor bezeichneten Beschlusses vom 04.04.2023 ergibt, liegt eine Beschwerde des Betriebsrats nicht vor, sodass im Tenor zu Ziffer 1. nur die Beschwerde der Beteiligten zu 3. zu bezeichnen ist (zur Berichtigungsmöglichkeit bei offenkundigen Tenorierungsfehlern vgl. Zöller, ZPO 34. Aufl., § 319 Rdnr. 24).
Zu II.
Die Berichtigung dient der Klarstellung und folgt dem Antrag der Arbeitgeberin gem. § 320 ZPO, der gem. § 320 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingegangen ist. Die Formulierung ist zwar in den Gründen B. und damit in den Entscheidungsgründen enthalten, betrifft aber eine tatsächliche Feststellung und ist somit der Berichtigung zugänglich (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Stand: 01.03.2023/Elzer § 320 Rdnr. 8 u. 9).
Dieser Beschluss ergeht ohne Beteiligung des ehrenamtlichen Richters Dörner, der ausgeschieden ist (Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 320 Rdnr. 9)
Gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 567 Abs. 1 ZPO, 320 Abs. 3 S.4 ZPO.