Berufung: Feststellung der Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD ab Feb. 2015
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Hamm
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Aktenzeichen
- 6 Sa 1697/17
- Datum
- 11.04.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHAM:2018:0411.6SA1697.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit über die Eingruppierung nach TVöD kann das Arbeitsgericht durch Feststellungsurteil die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe ab einem konkreten Zeitpunkt feststellen.
Die Berufung ist insoweit teilweise stattzugeben, wenn die angegriffene Entscheidung nur hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens fehlerhaft ist und die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung vorliegen.
Bei teilweisem Erfolg im Rechtsstreit kann das Gericht die Kosten je zur Hälfte auf die Parteien verteilen.
Die Zulassung der Revision kann versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 808/17
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.10.2017 – 3 Ca 808/17 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Februar 2015 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu jeweils 50 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.