Berufung: Feststellung Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 (VKA) ab 01.01.2017
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 Sa 646/21
- Datum
- 08.12.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHAM:2021:1208.3SA646.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe verbindlich feststellen, wenn die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen.
Die gerichtliche Feststellung kann ab einem konkret benannten Zeitpunkt wirken, soweit dieser Zeitpunkt im Prozess substantiiert vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen ist.
Bei arbeitsgerichtlichen Entscheidungen trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.
Die Zulassung der Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist gesondert zu prüfen; die Gerichte können die Revision versagen, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 46-21
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 4.5.2021, 4 Ca 46/21 abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1.1.2017 nach Entgeltgruppe 14 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B XI. Nr. 18 zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.