Treffer
Landesarbeitsgericht Hamm Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Tenor berichtigt – „Klägerin“ statt „Beklagte“ (§ 319 ZPO)

Gericht
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper
10. Kammer
Aktenzeichen
10 SLa 837/24
Datum
22.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0422.10SLA837.24.00
Quelle
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Urteils vom 26.02.2025, weil im Tatbestand fälschlich „die Beklagte“ statt „die Klägerin“ genannt war. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Antrag wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit nach § 319 ZPO statt. Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung und Zustimmung der Gegenseite ohne mündliche Verhandlung. Gegen den Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

2

Die Berichtigung kann auf Antrag der betroffenen Partei und nach Anhörung der Gegenpartei erfolgen.

3

Ist die Unrichtigkeit offenkundig und besteht kein Streit über den tatsächlichen Sachverhalt, kann die Berichtigung ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein erfolgen.

4

Gegen einen Beschluss über die Berichtigung nach § 319 ZPO ist in der Regel kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 642-23

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2025 auf Seite 3, 2. Absatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt:

„Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“

richtig lautet:

„Im Mai 2019 erfuhr die Klägerin, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“

Gründe

2

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung sowie Zustimmung der Beklagten aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO.

3

Die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen.

4

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

5

Hamm, 22.04.2025

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