Berufung zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen (LAG Düsseldorf, 13 Sa 1563/02)
- Gericht
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 13. Kammer
- Aktenzeichen
- 13 Sa 1563/02
- Datum
- 07.08.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LAGD:2003:0807.13SA1563.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsgericht kann die Gründe der angefochtenen Entscheidung übernehmen und auf diese Bezug nehmen, soweit dies eine hinreichende Begründung darstellt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.
Erfolgt die Zurückweisung der Berufung, so hat der unterliegende Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Duisburg, 2 Ca 623/02
Rubrum
T A T B E S T A N D U N D E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug, § 69 Abs. 2 ArbGG n. F.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts legt eingehend dar, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die entscheidungsbedürftig wäre, aus der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann.
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Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 17.11.2002 2 Ca 623/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.