Treffer
FG Köln Beschluss

Berichtigung des Urteils nach § 107 Abs. 1 FGO – Korrektur von Personennamen im Tatbestand

Gericht
Finanzgericht Köln
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 K 989/06
Datum
22.05.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:FGK:2012:0522.3K989.06.00
Quelle
Das Finanzgericht Köln berichtigte gemäß § 107 Abs. 1 FGO das Urteil des Senats vom 14. März 2012. Gegenstand ist eine Korrektur im Tatbestand: Zu Beginn des zweiten Absatzes wird die Formulierung "Die Herren U und T..." zu "Die Herren C und D..." geändert. Die Berichtigung erfolgt zur Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 107 Abs. 1 FGO kann ein Urteil berichtigt werden, soweit es eine offenbare Unrichtigkeit des Inhalts aufweist.

2

Eine Berichtigung kann den Tatbestand betreffen und insbesondere die richtige Namensbezeichnung wiederherstellen, wenn die falsche Wiedergabe offenkundig ist.

3

Die Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO dient der Korrektur formeller oder faktischer Offensichtlichkeiten und ersetzt keine inhaltliche Änderung der gerichtlichen Entscheidung.

4

Beschlüsse über Berichtigungen nach § 107 Abs. 1 FGO sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies im Beschluss feststellt.

Tenor

Gemäß § 107 Abs. 1 FGO wird das Urteil des Senats vom 14. März 2012 auf S. 3 dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn des zweitens Absatzes statt "Die Herren U und T..." heißen muss: "Die Herren C und D...."

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

Die Berichtigung des Tatbestands erfolgt zur Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit.

Berichtigung des Urteils nach § 107 Abs. 1 FGO – Korrektur von Personennamen im Tatbestand — Themis