Berichtigung des Urteils nach § 107 Abs. 1 FGO – Korrektur von Personennamen im Tatbestand
- Gericht
- Finanzgericht Köln
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 K 989/06
- Datum
- 22.05.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:FGK:2012:0522.3K989.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 107 Abs. 1 FGO kann ein Urteil berichtigt werden, soweit es eine offenbare Unrichtigkeit des Inhalts aufweist.
Eine Berichtigung kann den Tatbestand betreffen und insbesondere die richtige Namensbezeichnung wiederherstellen, wenn die falsche Wiedergabe offenkundig ist.
Die Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO dient der Korrektur formeller oder faktischer Offensichtlichkeiten und ersetzt keine inhaltliche Änderung der gerichtlichen Entscheidung.
Beschlüsse über Berichtigungen nach § 107 Abs. 1 FGO sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies im Beschluss feststellt.
Tenor
Gemäß § 107 Abs. 1 FGO wird das Urteil des Senats vom 14. März 2012 auf S. 3 dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn des zweitens Absatzes statt "Die Herren U und T..." heißen muss: "Die Herren C und D...."
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Die Berichtigung des Tatbestands erfolgt zur Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit.