Treffer
FG Beschluss

Ablehnung kurzfristiger Videozuschaltung und Terminsverlegung im Finanzgerichtsverfahren

Gericht
FG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 K 873/22
Datum
11.04.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägervertreterin beantragte in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung ihre Teilnahme per Videokonferenz sowie die Verlegung des Termins. Das Finanzgericht lehnte beide Anträge ab. Die Postulationsfähigkeit der Vertreterin war trotz ärztlichen Attests nicht belegt; zudem ließ die äußerst kurzfristige Antragstellung keine technische Prüfung und Einrichtung einer Videoverhandlung zu. Eine Terminsverlegung schied aus, weil die angekündigte krankheitsbedingte Abwesenheit seit längerem bekannt war und keine ausreichenden Vertretungsvorkehrungen getroffen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gestattung einer Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz setzt voraus, dass das Gericht die technischen Voraussetzungen rechtzeitig prüfen und die Zuschaltung organisatorisch vorbereiten kann.

2

Eine erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin beantragte Videozuschaltung kann abgelehnt werden, wenn wegen der Kürze der Zeit eine erforderliche technische Überprüfung nicht möglich ist.

3

Beruft sich eine Prozessvertreterin auf krankheitsbedingt eingeschränkte Postulationsfähigkeit, muss diese Einschränkung hinreichend belegt sein.

4

Ein Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung der Prozessvertreterin kann abgelehnt werden, wenn die Erkrankung frühzeitig angekündigt wurde, aber keine zumutbaren Vorkehrungen für eine Terminvertretung getroffen wurden.

Relevante Normen

Gründe

(…)

1

Es ergeht Beschluss:

1. " Der am Sitzungstag um 00.35 Uhr (6 K 860/22) sowie um 00.49 Uhr (6 K 873/22) gestellte Antrag auf Gestattung der Zulassung der Klägervertreterin per Videokonferenz teilzunehmen, wird abgelehnt.

2

2. Der Antrag auf Verschiebung des Termins wird abgelehnt.

Begründung:

3

Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf den Beschluss vom Vortag, 10.04.2024 zum gleichen Thema und macht ihn zum Gegenstand der heutigen Entscheidung.

4

Insbesondere ist durch die Ausführungen der Klägervertreterin nicht die Postulationsfähigkeit belegt, die laut ärztlichem Attest nicht gegeben ist.

5

Angesichts der Kürze der Zeit, die auf die kurzfristigen Antragstellungen der Klägervertreterin zurückzuführen ist, kann eine technische Überprüfung der Voraussetzungen für eine Videozuschaltung nicht erfolgen. Diese wäre aber für eine Gestattung angesichts der Vorerfahrung nötig. Zudem ist das Gericht nicht in der Lage, innerhalb der verbleibenden Zeit von ca. 1h nach Kenntnisnahme des Antrages bis zur mündlichen Verhandlung die Einrichtung einer Videokonferenz zu ermöglichen. Voraussetzung einer Gestattung ist auch eine ausreichende Vorbereitungszeit für das Gericht.

6

Der Antrag auf Terminverschiebung ist abzuweisen, da die Klägervertreterin schon am 02.04.2024 ihre krankheitsbedingte Abwesenheit ankündigte und keinerlei Vorsorge traf. Die Einwendung, sie habe keinen ähnlich qualifizierten Terminvertreter finden können, ist in einer Gerichtsstadt wie Nürnberg unglaubwürdig." (…)