Treffer
FG Beschluss

Videoteilnahme an finanzgerichtlicher Verhandlung nach § 91a FGO

Gericht
FG
Aktenzeichen
6 K 174/20
Datum
11.07.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Klägervertreter beantragte, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz aus seinen Kanzleiräumen teilzunehmen, um Reiseaufwand zu sparen. Das Finanzgericht gab dem Antrag unter Auflagen statt. Da keine Zeugen geladen waren und kein besonderer Bedarf für einen unmittelbaren persönlichen Eindruck bestand, überwogen die Interessen an der Videozuschaltung. Der Vertreter musste eine leistungsfähige Ausstattung, die Überwachung des Raums durch das Gericht und einen störungsfreien, nichtöffentlichen Sitzungsverlauf gewährleisten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gestattung einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO steht im Ermessen des Gerichts.

2

Bei der Ermessensentscheidung sind die Interessen des Beteiligten an einer Videozuschaltung gegen die Bedeutung der Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im konkreten Verfahren abzuwägen.

3

Eine Videozuschaltung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn keine Zeugen zu vernehmen sind und ein unmittelbarer persönlicher Eindruck des Beteiligten nicht erforderlich ist.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, die technische Infrastruktur für eine Videokonferenz auf Seiten eines Beteiligten bereitzustellen; dieser hat sich um eine geeignete Anlage zu bemühen.

5

Die Gestattung einer Videoteilnahme darf von Auflagen zur Sicherung der Sitzungsleitung, der Nichtöffentlichkeit und eines störungsfreien Verfahrens abhängig gemacht werden.

Relevante Normen

Gründe

I.

1

Der Klägervertreter und Antragsteller beantragte, an der Gerichtsverhandlung nach § 91a FGO per Videokonferenz teilnehmen zu dürfen und von der Kanzlei aus zugeschaltet zu werden. Zur Begründung führte er aus, die Reiseaufwendungen seien angesichts des zu erwartenden reinen Rechtsgespräches in der mündlichen Verhandlung einzusparen und damit könne auch ein Beitrag zur Nachhaltigkeit und Klimaschutz geleistet werden.

2

Das Gericht nannte dem Antragsteller als Voraussetzung für die Teilnahme per Video, die Herstellung vergleichbarer Sitzungsbedingungen wie am Gerichtsort Nürnberg, insbesondere die Sicherstellung der Sitzungsleitung und Vorkehrungen gegen Störungen. Ferner sei Voraussetzung eine angemessene audiovisuelle Ausstattung auf Seiten des Antragstellers. Der Kläger hat die Erfüllung der Anforderungen anwaltlich versichert.

3

1. Dem Klägervertreter (=Antragsteller) wird gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO gestattet, an der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2022 per Video-Schaltung teilzunehmen und sich dabei in den eigenen Kanzleiräumen/eigenen Räumen aufzuhalten sowie dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

4

2. Dem Antragsteller wird aufgegeben an der Video-Schaltung mit einer geeigneten, leistungsfähigen audiovisuellen Ausstattung und Verbindung teilzunehmen.

5

3. Die Teilnahme ist ferner nur unter der Auflage gestattet, dass der Antragsteller dem Gericht die Überwachung des Geschehens im Raum seiner Teilnahme jederzeit zur Ausübung der Sitzungsleitung ermöglichen muss. Ferner ist die Teilnahme nur ihm gestattet. Für weitere Teilnehmer ist vorab eine Gestattung durch das Gericht einzuholen. Der Antragsteller hat in seinem Raum für einen ungestörten Sitzungsverlauf zu sorgen.

II.

6

Das Gericht trifft über den Antrag nach § 91a FGO eine Ermessensentscheidung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers einerseits (z.B. zeitliche/gesundheitliche Schwierigkeiten einer unmittelbaren Anwesenheit im Sitzungszimmer; Kostenersparnis je nach Anreiseweg) und die Bedeutung der Grundsätze der Mündlichkeit/Unmittelbarkeit im konkreten Einzelfall (Bedeutung des persönlichen Eindrucks eines Beteiligten/Zeugen für das Gericht) andererseits. Dabei besteht keine Verpflichtung des Gerichts, für eine Zuschaltung per Videokonferenz zu sorgen [BFH v. 18.7.2016 - VI B 128/15, BFH/NV 2016, 1752], vielmehr muss sich der Beteiligte um eine geeignete Videokonferenzanlage kümmern.

7

In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Antrag im entschiedenen Rahmen statt zu geben. Für die mündliche Verhandlung am 14. Juli 2022 sind im Streitfall keine Zeugen geladen und die Unmittelbarkeit der Teilnahme ist auch aus anderen Gründen nicht erforderlich. Daher sprechen die vom Antragsteller genannten Gründe vorliegend für eine Video-Teilnahme.

8

Am FG ist die technische Ausstattung verfügbar. Der Antragsteller hat anwaltlich versichert, am Teilnahmeort für vergleichbare Bedingungen zu sorgen und dabei auch die Sitzungsleitung durch den Senatsvorsitzenden zu gewährleisten. Insbesondere sichert er die Einhaltung der beschränkten Medienöffentlichkeit §§ 119 FGO i.V.m § 169 GVG und Unterbindung externer Störungen durch Dritte zu. Die Sicherheit der Verhandlung vor Zugriff Unbefugter ist damit gegeben.

Zitiert (1)