Tenorergänzung: Zulassung der Revision
- Gericht
- Dienstgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm
- Aktenzeichen
- 1 DGH 2/08
- Datum
- 21.01.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:DGHNRW:2010:0121.1DGH2.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Tenor unterlassenes, aber offenbar gewolltes Ergebnis kann durch Klarstellung ergänzt werden, wenn das Unterlassen auf einem offensichtlichen Versehen beruht.
Die Ergänzung des Tenors dient der Herstellung der Übereinstimmung zwischen dem tatsächlich ergangenen Beschluss und dessen ausdrücklicher Feststellung im Tenor.
Zur Vermeidung prozessualer Unklarheiten ist die Zulassung eines Rechtsmittels im Tenor ausdrücklich zu treffen; fehlt dies infolge eines offensichtlichen Versehens, ist eine Tenorberichtigung geboten.
Formelle Berichtigungen des Tenors sind zulässig, soweit sie lediglich offenkundige Fehler korrigieren und keinen neuen, das Verfahren belastenden Sachverhalt einführen.
Tenor
Der Beschluss des erkennenden Senats vom 20.10.2009 wird klarstellend im Tenor wie folgt ergänzt:
„Die Revision wird zugelassen.“
Gründe
Der Beschluss vom 20.10.2009 war klarstellend zu ergänzen, da die beschlossene Zulassung der Revision im Tenor der Entscheidung aufgrund eines offensichtlichen Versehens nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde.