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Nachträgliche Beschlussergänzung: Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller beantragte die nachträgliche Ergänzung des Senatsbeschlusses um die Kostenentscheidung für das Verfahren im ersten Rechtszug. Der Senat ergänzte Ziff. II entsprechend und nahm die Voraussetzungen der nachträglichen Beschlussergänzung nach §§ 120, 122 VwGO an. Eine gesonderte Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren war nicht erforderlich; der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1, 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn sie zur Vollständigkeit und Klarstellung der getroffenen Entscheidung erforderlich ist und der Ergänzungsantrag gestellt wurde.

2

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und kann durch Nachtragsentscheid ergänzt werden.

3

Für ein Ergänzungsverfahren bedarf es keiner gesonderten Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung, soweit durch die Ergänzung keine zusätzlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten entstanden sind (vgl. § 3 Abs. 2 GKG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 RVG).

4

Beschlüsse über nachträgliche Ergänzungen sind nicht anfechtbar, sofern § 152 Abs. 1 VwGO greift, sodass gegen die Ergänzung kein eigenständiges Rechtsmittel gegeben ist.

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