Treffer

Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Abschiebung nach Schweden (Dublin-Verfahren)

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebung nach Schweden im Dublin-Verfahren. Das Gericht prüfte, ob in Schweden systemische Mängel oder zielstaats-/inlandsbezogene Abschiebungsverbote (insbesondere wegen Schwangerschaft) vorliegen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt, da keine durchgreifenden Bedenken gegen die Abschiebungsanordnung bestanden und keine attestierte Reiseunfähigkeit vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Dublin-Rückkehrern ist nicht ohne Weiteres von systemischen Mängeln im Zielstaat auszugehen; für deren Annahme sind konkrete, das Vertrauen in das dortige Asylverfahren erschütternde Anhaltspunkte erforderlich.

2

Eine Schwangerschaft begründet nicht kraft des bloßen Schwangerschaftsstatus ein Abschiebungsverbot oder eine Reiseunfähigkeit; maßgeblich sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und gegebenenfalls ärztlich attestierte individuelle Reiseunfähigkeiten.

3

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus; bei summarischer Prüfung kann das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, wenn die Abschiebungsanordnung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken aufweist.

4

Hinweise auf EURODAC-Treffer und die Annahme eines Wiederaufnahmeersuchens können die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Dublin-Verfahren stützen und die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung begründen.

Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Abschiebung nach Schweden (Dublin-Verfahren) — Themis