Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Abschiebung nach Schweden (Dublin-Verfahren)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Dublin-Rückkehrern ist nicht ohne Weiteres von systemischen Mängeln im Zielstaat auszugehen; für deren Annahme sind konkrete, das Vertrauen in das dortige Asylverfahren erschütternde Anhaltspunkte erforderlich.
Eine Schwangerschaft begründet nicht kraft des bloßen Schwangerschaftsstatus ein Abschiebungsverbot oder eine Reiseunfähigkeit; maßgeblich sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und gegebenenfalls ärztlich attestierte individuelle Reiseunfähigkeiten.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus; bei summarischer Prüfung kann das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, wenn die Abschiebungsanordnung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken aufweist.
Hinweise auf EURODAC-Treffer und die Annahme eines Wiederaufnahmeersuchens können die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Dublin-Verfahren stützen und die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung begründen.