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Klage auf Erstattung/Übertragung von Rentenbeiträgen nach Versorgungsausgleich abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrt die Erstattung oder hilfsweise Übertragung von Beiträgen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Beklagten verblieben sind. Die Beklagte lehnte ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass ein Erstattungsanspruch nach § 210 Abs.1a SGB VI die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit voraussetzt, die der Kläger aber erfüllt. Eine Auszahlung oder Übertragung fehlt zudem an gesetzlicher Grundlage; die familiengerichtliche Teilungsentscheidung ist für den Rentenversicherungsträger bindend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch nach § 210 Abs. 1a SGB VI setzt voraus, dass die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) nicht erfüllt ist.

2

Rentenversicherungsträger dürfen korrespondierende Kapitalwerte, die einer durch Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaft gegenüberstehen, ohne gesetzliche Grundlage nicht auszahlen.

3

Entscheidungen der Familiengerichte im Versorgungsausgleich haben rechtsgestaltende Wirkung und sind für den Versorgungsträger bindend; der Träger hat die angeordnete interne oder externe Teilung zu beachten.

4

Fehlt für eine landesrechtliche Versorgung (z.B. bayerische Beamtenversorgung) eine gesetzliche Regelung zur internen Teilung, besteht kein Wahlrecht des Berechtigten bezüglich der Zielversorgung; das Fehlen einer solchen Regelung verletzt nicht ohne Weiteres Grundrechte.

Klage auf Erstattung/Übertragung von Rentenbeiträgen nach Versorgungsausgleich abgewiesen — Themis