Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung: Nachbarbegriff nach Art. 66 BayBO
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO ist zulässig, wenn die Genehmigung an mehr als 20 Nachbarn i.S.d. Art. 66 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBO zuzustellen wäre.
Zu den „benachbarten Grundstücken“ i.S.d. Art. 66 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBO zählen nicht nur unmittelbar angrenzende Grundstücke, sondern auch solche im Einwirkungsbereich des Vorhabens, die potenziell belastenden Auswirkungen (insbesondere Lärm) ausgesetzt sein können.
Für die Bestimmung der Nachbarzahl nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO genügt eine potenzielle Betroffenheit; weitergehende Tatsachenfeststellungen zur konkreten Immissionsbelastung sind hierfür regelmäßig nicht erforderlich, wenn die fachliche Einschätzung nicht substantiiert bestritten wird.
Art. 66a Abs. 1 BayBO sperrt die öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 66a BayBO (insbesondere ein Antrag des Bauherrn auf Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. eine gesetzliche Pflicht nach Art. 66a Abs. 2 BayBO) vorliegen.
Festsetzungen eines Bebauungsplans mit immissionsschutzbezogenem Inhalt vermitteln außerhalb des Plangebiets nicht ohne Weiteres subjektiv-öffentliche Rechte; bei tatsächlichen, auflagenwidrigen Immissionen kann ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommen.