Treffer

Kein Erstattungsanspruch für aufstockendes ALG II bei Übergangsgeld während Reha

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der SGB-II-Träger verlangte vom Rentenversicherungsträger Erstattung von während einer medizinischen Reha gezahltem, aufstockendem ALG II (inkl. KV-/PV-Beiträge). Das LSG verneinte einen Anspruch sowohl aus § 104 SGB X als auch aus § 25 SGB II i.V.m. § 102 SGB X. Aufstockende Leistungen seien weiter zu erbringen und nicht als kongruente Entgeltersatzleistungen „vorrangig“ vom Übergangsgeld umfasst; § 25 SGB II diene nur der Vermeidung eines Trägerwechsels. Die Berufung blieb erfolglos; Revision wurde wegen Abweichung vom BSG zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt voraus, dass der nachrangige Leistungsträger bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig zuständigen Trägers nicht hätte leisten müssen; für aufstockende Leistungen nach dem SGB II ist dies regelmäßig nicht der Fall.

2

Leistungen nach § 25 SGB II werden nur dann als Vorschuss auf Leistungen der Rentenversicherung fingiert, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI besteht und eine sachliche sowie zeitliche Kongruenz der Leistungen gegeben ist.

3

Aufstockendes Arbeitslosengeld II hat keine Entgeltersatzfunktion, sondern dient der bedarfsabhängigen Existenzsicherung; es begründet daher keinen zusätzlichen, auf Erstattung gerichteten Übergangsgeldanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

4

Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI knüpft an beitragsbezogene Bemessungsgrundlagen (Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen oder beitragsbezogene Entgeltersatzleistungen) an; eine Erhöhung durch ergänzende SGB-II-Leistungen ist hierfür nicht vorgesehen.

5

Zahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld bereits mit befreiender Wirkung an die berechtigte Person, scheidet ein darauf bezogener Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers aus, soweit keine rechtzeitige Geltendmachung und Kongruenz vorliegt.

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