Übergangsgeld bei Alg-II-Bezug vor Reha: beitragspflichtige Vorzeiten erforderlich
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bezieht ein Versicherter vor Beginn einer medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II, setzt Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI voraus, dass zuvor beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen oder hierauf beruhende, beitragsbelastete Entgeltersatzleistungen bezogen wurden.
Der Begriff „zuvor“ in § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI verlangt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Beitragsentrichtung und dem Alg-II-Bezug/Reha; als Orientierungsrahmen können mindestens sechs Monate Pflichtbeitragszeiten innerhalb von zwei Jahren herangezogen werden.
Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehaleistungen (z.B. „große Wartezeit“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) begründet für sich allein keinen Anspruch auf Übergangsgeld als Annexleistung.
Eine vorläufige Leistungserbringung i.S.d. § 102 Abs. 1 SGB X erfordert, dass der leistende Träger erkennbar in Kenntnis oder Ungewissheit über eine (mögliche) anderweitige Zuständigkeit leistet; eine nachträgliche Umdeutung endgültiger Leistungen in vorläufige Leistungen ist ausgeschlossen.
Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt voraus, dass der Berechtigte einen Anspruch auf die vorrangige Leistung hatte; fehlt es an einem feststellbaren vorrangigen Leistungsanspruch, scheidet Erstattung aus.