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Übergangsgeld bei Alg-II-Bezug vor Reha: beitragspflichtige Vorzeiten erforderlich

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streit zwischen Jobcenter und Rentenversicherung über die Erstattung während einer stationären Reha weitergezahlten Alg II (1.099,44 €). Das LSG verneint einen Erstattungsanspruch, weil der Versicherten kein Anspruch auf Übergangsgeld zustand. Bei Alg-II-Bezug vor Reha erfordert § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI zuvor beitragspflichtiges Entgelt/Arbeitseinkommen oder beitragsbelastete Entgeltersatzleistungen in engem zeitlichem Zusammenhang (Orientierung: 2 Jahre/6 Monate). Zudem lag keine „vorläufige Leistung“ i.S.d. § 102 SGB X vor; ein Anspruch aus § 104 SGB X scheitert am fehlenden vorrangigen Leistungsanspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bezieht ein Versicherter vor Beginn einer medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II, setzt Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI voraus, dass zuvor beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen oder hierauf beruhende, beitragsbelastete Entgeltersatzleistungen bezogen wurden.

2

Der Begriff „zuvor“ in § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI verlangt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Beitragsentrichtung und dem Alg-II-Bezug/Reha; als Orientierungsrahmen können mindestens sechs Monate Pflichtbeitragszeiten innerhalb von zwei Jahren herangezogen werden.

3

Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehaleistungen (z.B. „große Wartezeit“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) begründet für sich allein keinen Anspruch auf Übergangsgeld als Annexleistung.

4

Eine vorläufige Leistungserbringung i.S.d. § 102 Abs. 1 SGB X erfordert, dass der leistende Träger erkennbar in Kenntnis oder Ungewissheit über eine (mögliche) anderweitige Zuständigkeit leistet; eine nachträgliche Umdeutung endgültiger Leistungen in vorläufige Leistungen ist ausgeschlossen.

5

Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt voraus, dass der Berechtigte einen Anspruch auf die vorrangige Leistung hatte; fehlt es an einem feststellbaren vorrangigen Leistungsanspruch, scheidet Erstattung aus.

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