Treffer

Kein Erstattungsanspruch für aufstockendes ALG II bei Übergangsgeld (Reha)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Ein Jobcenter verlangte vom Rentenversicherungsträger die Erstattung von 172,52 € aufstockender SGB-II-Leistungen (KdU) während einer stationären Reha der Versicherten. Streitpunkt war, ob § 102 SGB X bzw. § 25 SGB II einen Erstattungsanspruch bei „aufstockendem“ ALG II neben anderweitigen Entgeltersatzleistungen eröffnet. Das LSG verneinte dies: Die SGB-II-Zahlungen waren weder vorläufig i.S.d. § 102 SGB X erbracht noch begründet § 25 SGB II eine Erstattung, wenn ALG II nur ergänzend zur Bedarfsdeckung gezahlt wird. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Revision wegen Abweichung vom BSG zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der erstattungsbegehrende Leistungsträger Sozialleistungen als vorläufige Leistungen in erkennbarer Vorleistungsabsicht bei ungeklärter Zuständigkeit erbracht hat.

2

Fehlt es an einem nach außen dokumentierten Vorläufigkeitswillen, können als endgültig bewilligte und erbrachte Sozialleistungen nicht nachträglich zur Begründung eines Erstattungsanspruchs in vorläufige Leistungen „umgedeutet“ werden.

3

§ 25 SGB II i.V.m. § 102 SGB X eröffnet einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nur, wenn der Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 20, 21 SGB VI hat; die bloße Zahlung von Arbeitslosengeld II genügt hierfür nicht.

4

Aufstockend gewährtes Arbeitslosengeld II dient der bedarfsabhängigen Existenzsicherung und hat keine Entgeltersatzfunktion; es begründet daher bei Zusammentreffen mit beitragsbezogenen Entgeltersatzleistungen keinen zusätzlichen, darauf bezogenen Übergangsgeldanspruch und keine korrespondierende Erstattungspflicht.

5

Die in § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI genannten Vorbezugsleistungen sind als alternative Anspruchstatbestände ausgestaltet; eine Kumulation von Entgeltersatzleistungen mit ergänzendem Arbeitslosengeld II als Bemessungs- oder Erstattungsgrundlage für Übergangsgeld ist nicht vorgesehen.

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