Kein Erstattungsanspruch für aufstockendes ALG II bei Übergangsgeld (Reha)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der erstattungsbegehrende Leistungsträger Sozialleistungen als vorläufige Leistungen in erkennbarer Vorleistungsabsicht bei ungeklärter Zuständigkeit erbracht hat.
Fehlt es an einem nach außen dokumentierten Vorläufigkeitswillen, können als endgültig bewilligte und erbrachte Sozialleistungen nicht nachträglich zur Begründung eines Erstattungsanspruchs in vorläufige Leistungen „umgedeutet“ werden.
§ 25 SGB II i.V.m. § 102 SGB X eröffnet einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nur, wenn der Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 20, 21 SGB VI hat; die bloße Zahlung von Arbeitslosengeld II genügt hierfür nicht.
Aufstockend gewährtes Arbeitslosengeld II dient der bedarfsabhängigen Existenzsicherung und hat keine Entgeltersatzfunktion; es begründet daher bei Zusammentreffen mit beitragsbezogenen Entgeltersatzleistungen keinen zusätzlichen, darauf bezogenen Übergangsgeldanspruch und keine korrespondierende Erstattungspflicht.
Die in § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI genannten Vorbezugsleistungen sind als alternative Anspruchstatbestände ausgestaltet; eine Kumulation von Entgeltersatzleistungen mit ergänzendem Arbeitslosengeld II als Bemessungs- oder Erstattungsgrundlage für Übergangsgeld ist nicht vorgesehen.