Erstattung SGB II bei RV-Reha nur bei dem Grunde nach bestehendem Übergangsgeldanspruch
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung nach § 25 SGB II setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI hat.
§ 25 SGB II erfordert für die Dauer der medizinischen Rehabilitationsleistung das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II und eines Anspruchs auf Übergangsgeld; endgültig leistungszuständig ist materiell-rechtlich jedoch nur einer der beiden Träger.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld II allein nicht begründet, sondern verlangt zusätzlich zuvor erzieltes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen oder eine beitragsbelastete Entgeltersatzleistung in engem zeitlichen Zusammenhang.
Das Erreichen der großen Wartezeit von 15 Jahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI begründet für sich genommen keinen Bemessungszeitraum und keinen dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI.
Eine Erstattung nach § 102 SGB X setzt eine nach außen erkennbare vorläufige Leistungserbringung wegen ungeklärter Zuständigkeit voraus; eine nachträgliche Umdeutung endgültig bewilligter Leistungen in vorläufige Leistungen scheidet aus.