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Erstattung SGB II bei RV-Reha nur bei dem Grunde nach bestehendem Übergangsgeldanspruch

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Ein Jobcenter verlangte vom Rentenversicherungsträger Erstattung weitergezahlter SGB-II-Leistungen während einer stationären medizinischen Reha. Das LSG verneinte einen Erstattungsanspruch nach §§ 102, 104 SGB X sowie nach § 25 SGB II, weil die Leistungen nicht als vorläufig erbracht wurden und es an einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch der Versicherten auf Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI fehlte. Der bloße ALG-II-Bezug bzw. die erfüllte „große Wartezeit“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) genügt hierfür nicht; erforderlich ist ein enger zeitlicher Zusammenhang mit zuvor entrichteten Pflichtbeiträgen und ein entgeltersatzrechtlicher Ausfall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung nach § 25 SGB II setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI hat.

2

§ 25 SGB II erfordert für die Dauer der medizinischen Rehabilitationsleistung das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II und eines Anspruchs auf Übergangsgeld; endgültig leistungszuständig ist materiell-rechtlich jedoch nur einer der beiden Träger.

3

Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld II allein nicht begründet, sondern verlangt zusätzlich zuvor erzieltes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen oder eine beitragsbelastete Entgeltersatzleistung in engem zeitlichen Zusammenhang.

4

Das Erreichen der großen Wartezeit von 15 Jahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI begründet für sich genommen keinen Bemessungszeitraum und keinen dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI.

5

Eine Erstattung nach § 102 SGB X setzt eine nach außen erkennbare vorläufige Leistungserbringung wegen ungeklärter Zuständigkeit voraus; eine nachträgliche Umdeutung endgültig bewilligter Leistungen in vorläufige Leistungen scheidet aus.

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