Nigeria: Asylklage als offensichtlich unbegründet; kein Abschiebungsverbot trotz COVID-19
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an den Tatsachenfeststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich die Abweisung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung aufdrängt (§ 30 Abs. 1 AsylG).
Beruht das Vorbringen erkennbar ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen bzw. dem Entgehen einer allgemeinen Notsituation, fehlen regelmäßig flüchtlings- und subsidiärschutzrelevante Anknüpfungstatsachen (§ 30 Abs. 2 AsylG; §§ 3, 4 AsylG).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen setzt einen „ganz außergewöhnlichen Fall“ mit sehr hohem Gefahrenniveau voraus; maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Gesamtschau objektiver Bedingungen und persönlicher/familiärer Umstände.
Die COVID-19-Pandemie begründet ohne greifbare Anhaltspunkte für eine erhebliche, abschiebungsrelevante Verschlechterung der allgemeinen Lebensbedingungen im Zielstaat kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Allgemeine Gesundheits- und Lebensrisiken (einschließlich COVID-19) begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur bei einer landesweiten Extremgefahr oder bei individuell nachgewiesener schwerwiegender Erkrankung, die durch Abschiebung wesentlich verschlechtert würde (§ 60 Abs. 7 Sätze 3, 6 AufenthG; § 60a Abs. 2c AufenthG).