Mindestfeststellungen für wirksame Berufungsbeschränkung bei Unterhaltspflicht und Gewerbsmäßigkeit
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 318 StPO ist unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu Art und Umfang der Schuld enthält.
Bei Vorwürfen der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) müssen konkrete Feststellungen zur Bedarfshöhe und zur Leistungsfähigkeit getroffen werden; pauschale Aussagen wie ‚zumindest teilweise leistungsfähig‘ genügen nicht.
Fehlende oder unklare erstinstanzliche Feststellungen, die für den Schuldspruch oder die Bestimmung des Strafrahmens wesentlich sind, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Auch bei wirksamer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Berufungsgericht eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB für die Strafzumessung zu treffen, da diese keine doppelrelevante Tatsache darstellt.