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Mindestfeststellungen für wirksame Berufungsbeschränkung bei Unterhaltspflicht und Gewerbsmäßigkeit

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Berufungsurteil, das die Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das BayObLG hob das Urteil auf, weil das Ersturteil unzureichende Feststellungen zum Umfang der Unterhaltspflicht (fehlende konkrete Bedarfsermittlung und unklare Leistungsfähigkeit) enthielt und zudem Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit beim Betrug fehlten. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 318 StPO ist unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu Art und Umfang der Schuld enthält.

2

Bei Vorwürfen der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) müssen konkrete Feststellungen zur Bedarfshöhe und zur Leistungsfähigkeit getroffen werden; pauschale Aussagen wie ‚zumindest teilweise leistungsfähig‘ genügen nicht.

3

Fehlende oder unklare erstinstanzliche Feststellungen, die für den Schuldspruch oder die Bestimmung des Strafrahmens wesentlich sind, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Auch bei wirksamer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Berufungsgericht eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB für die Strafzumessung zu treffen, da diese keine doppelrelevante Tatsache darstellt.

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