Treffer

Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §173 VwGO i.V.m. §251 ZPO

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verwaltungsgerichtshof ordnet das Ruhen des Verfahrens an. Grundlage der Entscheidung bilden § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO. Das Ruhen dient der Koordination mit einem anderen anhängigen Verfahren und wurde durch Beschluss angeordnet. Nähere Umstände des parallelen Verfahrens sind nicht im Tenor ausgeführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ruhen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach § 173 VwGO angeordnet werden; die Anordnung kann in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO erfolgen.

2

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

3

Die Anordnung des Ruhens dient der Verfahrenskoordination bei anhängigen Parallelverfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

4

Bei Anordnung des Ruhens sind die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften und die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §173 VwGO i.V.m. §251 ZPO — Themis