Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §173 VwGO i.V.m. §251 ZPO
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Verwaltungsgerichtshof ordnet das Ruhen des Verfahrens an. Grundlage der Entscheidung bilden § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO. Das Ruhen dient der Koordination mit einem anderen anhängigen Verfahren und wurde durch Beschluss angeordnet. Nähere Umstände des parallelen Verfahrens sind nicht im Tenor ausgeführt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Ruhen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach § 173 VwGO angeordnet werden; die Anordnung kann in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO erfolgen.
2
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erfolgt durch Beschluss des Gerichts.
3
Die Anordnung des Ruhens dient der Verfahrenskoordination bei anhängigen Parallelverfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
4
Bei Anordnung des Ruhens sind die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften und die Verhältnismäßigkeit zu beachten.