Örtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis – Verweisung an VG Augsburg
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Die Klägerin, im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Regierung von Schwaben, erhob eine Klage beim VG München. Zentral war die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr.4 VwGO und der Definition des dienstlichen Wohnsitzes. Das VG München stellte seine örtliche Unzuständigkeit fest, da der dienstliche Wohnsitz im Bezirk des VG Augsburg liegt, und verwies die Sache dorthin. Die Zuständigkeitsbeurteilung erfolgte nach dem Stand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Abstrakte Rechtssätze
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Für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis ist nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
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Der dienstliche Wohnsitz eines Beamten bestimmt sich danach, wo die Behörde oder die ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayBesG).
3
Die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Umstände sind im Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen.
4
Ist ein Gericht örtlich unzuständig, ist der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO; § 17a Abs. 2 GVG).