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Überversorgung bei Pensionszusagen: Ansatz nur der erdienten Sozialversicherungsanwartschaft

Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Streitig war, ob bei der Überversorgungsprüfung von Pensionszusagen an minderheitsbeteiligte Arbeitnehmerinnen die „künftige“ gesetzliche Rente oder nur die am Bilanzstichtag erdiente Rentenanwartschaft anzusetzen ist. Das FG hält den Ansatz fiktiver, bis zum Rentenbeginn hochgerechneter Rentenbeträge wegen erheblicher Ungewissheiten für unzulässig. Maßgeblich sei strikt stichtagsbezogen die tatsächlich erreichte Rentenanwartschaft. Die Bescheide wurden geändert; vGA wurde nur noch für eine Gesellschafterin in 2011 und 2013 in geringer Höhe angesetzt, im Übrigen entfiel sie; Revision wurde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer Überversorgung im Rahmen einer betrieblichen Pensionszusage ist die gesetzliche Rentenversicherung nur mit der am Bilanzstichtag tatsächlich erdienten Rentenanwartschaft zu berücksichtigen, nicht mit einer hochgerechneten künftigen Altersrente.

2

Ein fiktiver Rentenanspruch, der die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses und gleichbleibende Beitragszahlungen bis zum Rentenbeginn unterstellt, bildet wegen langfristiger Unwägbarkeiten keinen hinreichend verlässlichen Wert für die stichtagsbezogene Überversorgungsprüfung.

3

Das Stichtagsprinzip gebietet, bei der Überversorgungsprüfung weder zukünftige Rentenbeiträge noch zukünftige Gehaltssteigerungen zu berücksichtigen; eine einseitige Einbeziehung nur der künftigen Rentenentwicklung führt zu einer Verzerrung.

4

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überversorgung liegt nur insoweit vor, als die tatsächliche Zuführung zur Pensionsrückstellung die angemessene Zuführung übersteigt; das bloße Vorliegen einer Überversorgung genügt hierfür nicht.

5

Die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Regelfall anzunehmen, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters unter gleichen Umständen nicht eingeräumt hätte.

Überversorgung bei Pensionszusagen: Ansatz nur der erdienten Sozialversicherungsanwartschaft — Themis