Überversorgung bei Pensionszusagen: Ansatz nur der erdienten Sozialversicherungsanwartschaft
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Überversorgung im Rahmen einer betrieblichen Pensionszusage ist die gesetzliche Rentenversicherung nur mit der am Bilanzstichtag tatsächlich erdienten Rentenanwartschaft zu berücksichtigen, nicht mit einer hochgerechneten künftigen Altersrente.
Ein fiktiver Rentenanspruch, der die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses und gleichbleibende Beitragszahlungen bis zum Rentenbeginn unterstellt, bildet wegen langfristiger Unwägbarkeiten keinen hinreichend verlässlichen Wert für die stichtagsbezogene Überversorgungsprüfung.
Das Stichtagsprinzip gebietet, bei der Überversorgungsprüfung weder zukünftige Rentenbeiträge noch zukünftige Gehaltssteigerungen zu berücksichtigen; eine einseitige Einbeziehung nur der künftigen Rentenentwicklung führt zu einer Verzerrung.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überversorgung liegt nur insoweit vor, als die tatsächliche Zuführung zur Pensionsrückstellung die angemessene Zuführung übersteigt; das bloße Vorliegen einer Überversorgung genügt hierfür nicht.
Die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Regelfall anzunehmen, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters unter gleichen Umständen nicht eingeräumt hätte.