Schiedsspruchvergütung Hochschulambulanz: Ausnahmetatbestand Beitragssatzstabilität und Neubescheidung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schiedssprüche einer Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; überprüft wird insbesondere die Einhaltung zwingender rechtlicher Vorgaben und die Wahrung des Gestaltungsspielraums.
Für Vergütungsvereinbarungen nach § 120 Abs. 2 SGB V gilt grundsätzlich der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V; eine rein selbstkostenorientierte Vergütungsfestsetzung scheidet ohne Ausnahmegründe aus.
Eine signifikante Änderung der Sach- und Rechtslage kann einen Ausnahmetatbestand zur Beitragssatzstabilität begründen, insbesondere bei gesetzlicher Erweiterung des Auftrags der Hochschulambulanzen und geänderter Vergütungsstruktur durch das GKV-VSG sowie nachfolgender Konkretisierung durch HSA-PGV/HSA-SV.
Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, ist zur Vergütungsbemessung eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: zunächst eine plausible Prognose der voraussichtlichen Kosten, anschließend eine Prüfung der Leistungsgerechtigkeit im externen Vergleich mit vergleichbaren Einrichtungen.
Ist die Kosten- oder Leistungsdarlegung aus Sicht der Schiedsstelle wegen fehlender Unterlagen unvollständig, hat sie im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten die erforderlichen Angaben von den Beteiligten anzufordern; die Amtsermittlung findet ihre Grenze in den Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten.