LSG: Schiedsspruch zur Hochschulambulanz-Vergütung teils aufzuheben, Neubescheidung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schiedssprüche der Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V unterliegen wegen des Gestaltungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Verfahrensfehler, zutreffenden Sachverhalt und Einhaltung zwingender Rechtsvorgaben.
Für Vergütungsvereinbarungen von Hochschulambulanzen gilt grundsätzlich der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V; eine reine Selbstkostenvergütung ist dadurch regelmäßig ausgeschlossen.
Eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch gesetzliche Neuregelungen und nachfolgende bundeseinheitliche Vereinbarungen (u.a. Erweiterung des Auftrags nach § 117 SGB V und neue Vergütungsgrundsätze) kann einen Ausnahmetatbestand begründen, der eine Vergütungsanpassung über die Veränderungsrate hinaus eröffnet.
Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, ist zur Vergütungsfindung eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: zunächst eine plausible Prognose der voraussichtlichen Kosten, anschließend ein externer Vergleich zur Prüfung der Leistungsgerechtigkeit.
Eine Einrichtung außerhalb der Hochschulträgerschaft kann nur dann als Hochschulambulanz eingeordnet werden, wenn die Hochschule auf den Träger beherrschenden Einfluss ausüben kann und die Aufgabenstellung des Trägers ausschließlich oder im Wesentlichen auf die Hochschulklinik bezogen ist.