Keine Kostenerstattung: SPFH nach § 31 SGB VIII ist keine Eingliederungshilfe (SGB XII)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers richtet sich im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 16 Abs. 1 SGB IX n.F. ausschließlich nach dieser Spezialregelung; allgemeine Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X werden verdrängt.
Die Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII setzt voraus, dass sowohl Jugendhilfe- als auch Sozialhilfeansprüche bestehen und die Leistungen nach Art und Zielsetzung kongruent bzw. zumindest überschneidend sind.
Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ist eine Hilfe zur Erziehung, die primär auf Beratung/Unterstützung der Personensorgeberechtigten und die Sicherung des Verbleibs des Kindes in der Familie gerichtet ist; sie ist keine Eingliederungshilfe mit dem Ziel der Teilhabe außerhalb der Familie (§ 53 Abs. 3 SGB XII).
Die Bezeichnung einer Maßnahme in Bewilligungsbescheiden als „Eingliederungshilfe“ ist für die Einordnung nicht maßgeblich; entscheidend ist die objektive Leistungsart nach Inhalt und Zielrichtung.
Allein das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung begründet nicht die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII; maßgeblich bleibt die Gleichartigkeit der konkurrierenden Leistungen.