Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: Brunnen voll amortisiert, keine Unzumutbarkeit
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgung setzt besondere, objektiv grundstücksbezogene Gründe voraus, aus denen sich die Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls ergibt.
Bei einer erst vor relativ kurzer Zeit in Betrieb genommenen privaten Wasserversorgung kann eine Befreiung regelmäßig nur bis zur Erreichung eines Amortisationsgrades (Wertverlust von 50 % der Herstellungskosten) verlangt werden; nach Erreichen dieser Grenze überwiegt das öffentliche Interesse am Anschluss.
Für die Zumutbarkeitsprüfung sind nur die Herstellungskosten bzw. der Wertverlust des privaten Wasserversorgungswirtschaftsguts maßgeblich; Investitionen in andere Wirtschaftsgüter sind nicht zurechenbar, auch wenn sie den Weiterbetrieb der Anlage begünstigen.
Persönliche Umstände und individuelle Verhaltensweisen des aktuellen Grundstücksnutzers (z.B. geringer Verbrauch, subjektiv befürchteter Spülaufwand) sind für die Befreiungsentscheidung grundsätzlich unbeachtlich.
Eine Befreiung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass privates Wasser als qualitativ besser oder öffentliches Wasser als (z.B. kalkhaltig) unerwünscht angesehen wird; aus kalkhaltigem Trinkwasser folgen für den menschlichen Organismus grundsätzlich keine Gesundheitsschäden, und eine Anschlussverpflichtung hängt nicht von einem Qualitätsvergleich mit privatem Wasser ab.