Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch bei Betriebsvereinbarung nur bei normativer Tarifgeltung
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG wegen tarifwidriger betrieblicher Regelungen setzt voraus, dass der betroffene Tarifvertrag im Anwendungsbereich der betrieblichen Regelung normativ gilt.
Eine betriebliche Regelung verdrängt geltendes Tarifrecht im koalitionsrechtlichen Sinne nur, wenn sie einheitlich an die Stelle einer normativ geltenden Tarifnorm treten soll; fehlt es an normativer Tarifgeltung, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, auch untertarifliche Bedingungen zu vereinbaren.
Eine zwischen Gewerkschaft, Arbeitgeberverband und Unternehmen geschlossene schuldrechtliche Umsetzungsvereinbarung begründet keine normative Tarifgeltung und kann die Anwendbarkeit von Tarifnormen im Betrieb nicht an die Stelle der gesetzlichen Kollisionsregel des § 4a TVG setzen.
Für Betriebsvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG findet die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nach der Vorrangtheorie grundsätzlich keine Anwendung; maßgeblich bleibt, ob tarifliche Vorgaben als höherrangiges Recht eingehalten sind.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen objektiv erheblichen, offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverstoß voraus; bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen scheidet ein grober Verstoß regelmäßig aus.