Treffer

Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch bei Betriebsvereinbarung nur bei normativer Tarifgeltung

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft begehrte die Unterlassung der Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung wegen Tarifwidrigkeit und Eingriffs in Art. 9 Abs. 3 GG. Das LAG wies die Beschwerde zurück: Ein Unterlassungsanspruch wegen Verdrängung von Tarifnormen setzt voraus, dass der betroffene Tarifvertrag im Regelungsbereich normativ gilt. Nach Ende der vereinbarten Tarifpluralität und mangels Mehrheitsstatus galt das GDL-Tarifwerk im Betrieb nicht (mehr) normativ; eine schuldrechtliche Umsetzungsvereinbarung ersetzt keine normative Tarifgeltung. § 23 Abs. 3 BetrVG griff zudem nicht ein, jedenfalls fehlte es an einem groben Verstoß in einer ungeklärten Rechtsfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG wegen tarifwidriger betrieblicher Regelungen setzt voraus, dass der betroffene Tarifvertrag im Anwendungsbereich der betrieblichen Regelung normativ gilt.

2

Eine betriebliche Regelung verdrängt geltendes Tarifrecht im koalitionsrechtlichen Sinne nur, wenn sie einheitlich an die Stelle einer normativ geltenden Tarifnorm treten soll; fehlt es an normativer Tarifgeltung, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, auch untertarifliche Bedingungen zu vereinbaren.

3

Eine zwischen Gewerkschaft, Arbeitgeberverband und Unternehmen geschlossene schuldrechtliche Umsetzungsvereinbarung begründet keine normative Tarifgeltung und kann die Anwendbarkeit von Tarifnormen im Betrieb nicht an die Stelle der gesetzlichen Kollisionsregel des § 4a TVG setzen.

4

Für Betriebsvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG findet die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nach der Vorrangtheorie grundsätzlich keine Anwendung; maßgeblich bleibt, ob tarifliche Vorgaben als höherrangiges Recht eingehalten sind.

5

Ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen objektiv erheblichen, offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverstoß voraus; bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen scheidet ein grober Verstoß regelmäßig aus.

Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch bei Betriebsvereinbarung nur bei normativer Tarifgeltung — Themis