Treffer

Eilantrag gegen schulische Corona-Testpflicht unzulässig wegen § 28b IfSG

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
46 Schüler beantragten, § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV (Testnachweis/Selbsttest als Zugangsvoraussetzung) im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Der VGH lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Regelungslage seit Inkrafttreten des § 28b IfSG unmittelbar bundesgesetzlich „automatisch“ gilt und der Antrag im Kern auf eine Außervollzugsetzung von Bundesrecht zielt. Eine Überprüfung/Verwerfung nachkonstitutioneller förmlicher Gesetze ist nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Zudem war nicht dargetan, dass die bayerische Verordnungsnorm darüber hinaus eine eigenständige zusätzliche Belastung begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellter Eilantrag ist unstatthaft, wenn er im Kern auf die vorläufige Außervollzugsetzung eines nachkonstitutionellen förmlichen Bundesgesetzes gerichtet ist.

2

Die Verwerfungskompetenz hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit nachkonstitutioneller formeller Gesetze liegt nach Art. 100 Abs. 1 GG ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht; Verwaltungsgerichte können solche Normen im Normenkontrollverfahren nicht zum Prüfungsgegenstand machen.

3

Regelungen des § 28b IfSG gelten unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und bedürfen – anders als Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG – keines Umsetzungsakts durch eine Vollzugsbehörde.

4

Die Antragsbefugnis für einen gegen landesrechtliche Verordnungsregelungen gerichteten Normenkontroll-Eilantrag entfällt, wenn die behauptete Belastung vollständig durch unmittelbar geltendes Bundesrecht bewirkt wird und keine darüber hinausgehende eigenständige Belastung der Landesnorm substantiiert dargelegt ist.

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