Eilantrag gegen schulische Corona-Testpflicht unzulässig wegen § 28b IfSG
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellter Eilantrag ist unstatthaft, wenn er im Kern auf die vorläufige Außervollzugsetzung eines nachkonstitutionellen förmlichen Bundesgesetzes gerichtet ist.
Die Verwerfungskompetenz hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit nachkonstitutioneller formeller Gesetze liegt nach Art. 100 Abs. 1 GG ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht; Verwaltungsgerichte können solche Normen im Normenkontrollverfahren nicht zum Prüfungsgegenstand machen.
Regelungen des § 28b IfSG gelten unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und bedürfen – anders als Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG – keines Umsetzungsakts durch eine Vollzugsbehörde.
Die Antragsbefugnis für einen gegen landesrechtliche Verordnungsregelungen gerichteten Normenkontroll-Eilantrag entfällt, wenn die behauptete Belastung vollständig durch unmittelbar geltendes Bundesrecht bewirkt wird und keine darüber hinausgehende eigenständige Belastung der Landesnorm substantiiert dargelegt ist.